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Gesetz zum Vertrag mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen vom 24. Juni 1994

Anbei finden Sie den Vertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen im Volltext. Das Gesetz wurde am 26. Mai 1994 im Sächsischen Landtag beschlossen.

Anbei finden Sie den Vertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen im Volltext. Das Gesetz wurde am 26. Mai 1994 im Sächsischen Landtag beschlossen.

Der Sächsische Landtag hat am 26. Mai 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

  Artikel 1


Zustimmung zum Staatsvertrag

Dem am 24. März 1994 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen (Evangelischer  Kirchenvertrag Sachsen) einschließlich des Schlußprotokolls wird zugestimmt. Der Staatsvertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.

 

  Artikel 2

 

  Änderungen des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens

(Änderungsanweisungen)

  Artikel 3

  Schlußbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag, einschließlich des Schlußprotokolls, nach seinem Artikel 26 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 24. Juni 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Anlage

Vertrag

Der Freistaat Sachsen(im folgenden: der Freistaat),vertreten durch den Ministerpräsidenten,und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens, die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz, die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,  die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen (im folgenden: die Kirchen),  jeweils vertreten durch ihre kirchenordnungsgemäßen Vertreter, haben auf der Grundlage von Artikel 109 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen folgendes vereinbart:

Artikel 1

Glaubensfreiheit

(1) Der Freistaat gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
(2) Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes.

Artikel 2

Zusammenwirken

(1) Die Vertreter der Staatsregierung und der Kirchen werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder für beide Seiten von besonderer Bedeutung sind.
(2) Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellen die Kirchen einen Beauftragten und richten eine besondere Geschäftsstelle am Sitz der Staatsregierung ein.
(3) Bei Rechtsetzungsvorhaben und Programmen, die Belange der Kirchen berühren, sind die Kirchen angemessen zu beteiligen.

Artikel 3

Staatliche Theologenausbildung

(1) Für wissenschaftlich-theologische Ausbildungsgänge bleibt die theologische Fakultät der Universität Leipzig erhalten. Vor der Neugründung oder Verlegung einer evangelischen theologischen Fakultät wird die Staatsregierung eine gutachtliche Stellungnahme der Kirchen einholen.
(2) Vor der Berufung eines Professors oder Hochschuldozenten für ein evangelischtheologisches Fachgebiet oder für evangelische Religionspädagogik an einer Hochschule des Freistaates wird den Kirchen Gelegenheit gegeben, zu einem Berufungsvorschlag sich gutachtlich zu äußern. Werden Bedenken geäußert, die sich auf die Heilige Schrift und das Bekenntnis stützen und die im einzelnen begründet werden, wird der Freistaat diese Stellungnahme beachten.
(3) Das zuständige Staatsministerium wird Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen für theologische Fachgebiete erst genehmigen oder in Kraft setzen, wenn zuvor durch Anfrage bei den Kirchen festgestellt worden ist, daß Einwendungen nicht erhoben werden. Die kirchliche Mitwirkung in den Theologischen Prüfungskommissionen bleibt gewährleistet.
(4) Die Kirchen behalten das Recht, eigene Prüfungsämter für den Abschluß einer wissenschaftlichen Ausbildung einzurichten. Die kirchliche Prüfung steht der Hochschulprüfung gleich.
(5) Die evangelischen Universitätsprediger ernennt das zuständige kirchenleitende Organ im Einvernehmen mit der evangelischen theologischen Fakultät aus dem Kreis der ordinierten Professoren der Fakultät.

Artikel 4

Kirchliche Hochschulausbildung

(1) Die Kirchen haben das Recht, eigene Ausbildungsstätten, insbesondere für Theologen, Religionspädagogen, Kirchenmusiker, Sozial- und Gemeindepädagogen sowie andere vergleichbare Berufe, einzurichten. Sie sind den staatlichen Lehreinrichtungen  gleichgestellt, wenn sie den hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
(2) Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sowie der Umfang der Beteiligung des Freistaates an deren Sach- und Personalkosten können durch besondere Vereinbarungen geregelt werden.

Artikel 5

Religionsunterricht

(1) Der Freistaat gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen evangelischen Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen.
(2) Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den evangelischen Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der Kirchen. Bei der staatlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrern und bei der Aufsicht über den Religionsunterricht sind die Kirchen  nach Maßgabe einer besonderen Vereinbarung zu beteiligen.
(3) Lehrkräfte im Fach Religion bedürfen vor ihrer ersten Anstellung einer Bevollmächtigung der örtlich zuständigen Kirche, mit der die Lehrerlaubnis (Vokation) im Fach Religion zuerkannt wird. Die Lehrerlaubnis kann auch befristet erteilt und in begründeten Fällen widerrufen werden. Handelt es sich um einen Pfarrer, gilt diese Lehrerlaubnis ohne besondere Bescheinigung als zuerkannt.
(4) Die Gestellung von haupt- und nebenamtlichen Religionslehrern, die auf Dauer oder befristet aus dem Kirchendienst abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.

Artikel 6

Kirchliches Schulwesen

Die Kirchen haben das Recht, Schulen in eigener Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage einzurichten und zu betreiben.

Artikel 7

Jugendarbeit und Erwachsenenbildung

(1) Die kirchliche Jugendarbeit steht unter staatlichem Schutz; sie wird im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung und innerhalb der jugendpolitischen Gremien des Freistaates angemessen berücksichtigt.
(2) Die Freiheit der Kirche, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch den Freistaat gewährleistet.

Artikel 8

Kirchliches Eigentumsrecht

(1) Das Eigentum und andere vermögenswerte Rechte der Kirchen und ihrer Gliederungen werden in dem Umfang des Artikels 138 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 gewährleistet.
(2) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen. Bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke werden sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Kirchen entgegenkommen.

Artikel 9

Körperschaftsrechte

(1) Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Kirchenbezirke oder Kirchenkreise sowie die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.
(2) Die Kirchen werden Beschlüsse über die beabsichtigte Errichtung oder Veränderung von kirchlichen Körperschaften dem zuständigen Staatsministerium sowie den räumlich beteiligten Gebietskörperschaften rechtzeitig anzeigen. Die Errichtung öffentlichrechtlicher kirchlicher Stiftungen bedarf der Genehmigung des zuständigen Ministeriums.
(3) Die Vorschriften der Kirchen über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem zuständigen Staatsministerium vor ihrem Erlaß vorgelegt. Das Staatsministerium kann
innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist.

Artikel 10

Kirchliche Kulturdenkmale

(1) Die Kirchen und der Freistaat bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für den Schutz und Erhalt der kirchlichen Kulturdenkmale.
(2) Die Kirchen verpflichten sich, ihre Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Die Kirchen haben für die Erhaltung ihrer Kulturdenkmale Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch den Freistaat nach Maßgabe der Gesetze und werden bei der Vergabe staatlicher Mittel entsprechend berücksichtigt. Der Freistaat wird sich dafür
verwenden, daß die Kirchen auch von solchen Einrichtungen und Behörden Fördermittel erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene auf dem Gebiet der Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

Artikel 11

Kirchliche Gebäude in nichtkirchlichem Eigentum

(1) Für Kirchen und andere kirchliche Gebäude, die im Eigentum des Freistaates stehen und zu kirchlichen oder diakonischen Zwecken genutzt werden, wird der Widmungszweck uneingeschränkt gewährleistet. Im Rahmen seiner Baulastpflicht wird der Freistaat für die Unterhaltung dieser Gebäude oder Gebäudeteile sorgen.
(2) Durch Vereinbarung mit der Kirche kann sich der baulastpflichtige Eigentümer verpflichten, das kirchlichen oder diakonischen Zwecken gewidmete Grundstück unter Ablösung der Baulast, gegebenfalls gegen eine Entschädigung, zu übereignen.

Artikel 12

Patronatswesen

(1) Die im Freistaat bestehenden Patronatsrechte werden aufgehoben. Bei Privatpatronaten entfällt die Baulastverpflichtung ohne Entschädigung. Im übrigen soll eine Ablösung bestehender Baulastpflichten durch Vereinbarung angestrebt werden.
(2) Der Freistaat wird die Zusammenarbeit mit den Kirchen, den Gemeinden und den kommunalen Spitzenverbänden die Vermögensauseinandersetzung der bisher noch nicht getrennten Kirchschullehen, Küsterschulvermögen sowie Kirchen- und Schulämter zügig durchführen.

Artikel 13

Sonderseelsorge

(1) Gottesdienst und Seelsorge in staatlichen Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und entsprechenden Einrichtungen des Freistaates werden gewährleistet. Der Freistaat wird dafür Sorge tragen, daß die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
(2) Werden diese Aufgaben von einem dafür freigestellten Pfarrer im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen (Anstaltspfarrer), geschieht die Berufung durch die Kirchenleitung im Benehmen mit dem zuständigen Staatsministerium.
(3) Näheres wird durch besondere Vereinbarung geregelt.

Artikel 14

Staatsleistungen

(1) Der Freistaat zahlt zur Abgeltung der Ansprüche der Kirchen aus Staatsleistungen einen jährlichen Gesamtbetrag. Die Kirchen regeln die Verteilung des Gesamtbetrags unter sich durch Vereinbarung.
(2) Die Höhe der Zahlung des Freistaates nach Absatz 1 beträgt für das Jahr 1993: 25 Millionen DM.
(3) Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die in Absatz 2 festgesetzte Summe in entsprechender Höhe. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, siebente Dienstaltersstufe, verheiratet, zwei Kinder.
(4) Der Freistaat leistet an die Kirchen jeweils monatlich im voraus ein Zwölftel des jährlichen Gesamtbetrages.

Artikel 15

Meldewesen

(1) Den Kirchen werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem Sächsischen Meldegesetz. Die Übermittlung setzt voraus, daß im kirchlichen Bereich ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Datenschutzes getroffen sind.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

Artikel 16

Kirchensteuerrecht

(1) Die Kirchen sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern als Landeskirchen- oder als Ortskirchensteuern zu erheben. Kirchensteuern sind die Kirchensteuer vom Einkommen und vom Vermögen, Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen sowie das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe. Die einzelnen Kirchensteuerarten können sowohl einzeln als auch nebeneinander erhoben werden.
(2) Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) einigen sich die vertragschließenden Kirchen auf einen einheitlichen Zuschlagssatz.
(3) Die Kirchensteuerordnungen einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen staatlicher Anerkennung.
(4) Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze dem Staatsministerium der Finanzen vorlegen. Sie gelten als anerkannt, wenn sie den anerkannten Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen und die landesrechtlichen Grundlagen sich nicht geändert haben.

Artikel 17

Verwaltung und Vollstreckung der Kirchensteuern

(1) Die Verwaltung der Kirchensteuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe wird den Finanzämtern übertragen, wenn die landesrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Soweit die Steuer vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im Freistaat erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, die Kirchensteuer nach dem genehmigten Satz einzubehalten und abzuführen.
(2) Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält der Freistaat eine Entschädigung, deren Höhe sich nach dem vereinnahmten Kirchensteueraufkommen richtet. Das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt. Die Finanzämter sind nach Maßgabe der Vorschriften der Abgabenordnung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen kirchensteuerrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen Auskunft zu geben.
(3) Maßnahmen der Finanzbehörden, die den Erlaß, die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, die Stundung oder die Niederschlagung der Einkommens- (Lohn-) oder Vermögenssteuer betreffen, erstrecken sich auch auf diejenigen Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.
(4) Den Finanzämtern obliegt die Vollstreckung der von ihnen verwalteten Kirchensteuern.

Artikel 18

Kirchliches Sammlungswesen

(1) Die Kirchen und Kirchengemeinden sowie die kirchlichen Werke und Einrichtungen sind berechtigt, freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu erbitten.
(2) Für die Kirchen und ihre diakonischen Einrichtungen gelten darüber hinaus alljährlich zwei allgemeine öffentliche Haus- und Straßensammlungen als genehmigt. Die Termine dieser Sammlungen sollen mit dem zuständigen Staatsministerium abgestimmt werden.

Artikel 19

Gebührenbefreiung

Den Kirchen und ihren Gliederungen sowie ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbänden bleiben die auf Landesrecht beruhenden Gebührenbefreiungen erhalten.

Artikel 20

Soziale und diakonische Einrichtungen

(1) Die Kirchen und ihre diakonischen Werke haben das Recht, im Sozial- und Gesundheitswesen eigene Einrichtungen für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen zu unterhalten. Soweit diese Einrichtungen gemeinwohlbezogene Aufgaben
erfüllen und unabhängig von der Kirchenzugehörigkeit in Anspruch genommen werden können, haben deren Träger Anspruch auf eine angemessene Förderung.
(2) Für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter in den in Absatz 1 genannten Bereichen können die Kirchen oder ihre diakonischen Werke eigene Bildungsstätten betreiben.

Artikel 21

Feiertagsschutz

Der Schutz des Sonntags und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

Artikel 22

Friedhofswesen

(1) Die kirchlichen Friedhöfe unterstehen demselben staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe. Die Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern.
(2) Die kirchlichen Friedhofsträger können nach den für die Gemeinden geltenden Grundsätzen Benutzungs- und Gebührenordnungen erlassen.
(3) Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen Friedhofsträgers im Wege der Vollstreckungshilfe eingezogen.

Artikel 23

Rundfunk und Fernsehen

(1) Der Freistaat wird Sorge tragen, daß den Kirchen von den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten ausreichend Sendezeit eingeräumt wird. Die Kirchen sollen in den Aufsichts- und Programmorganen angemessen vertreten sein.
(2) Das Recht der Kirchen, nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen allein oder mit Dritten Rundfunk zu veranstalten, bleibt unberührt.

Artikel 24

Kirchliche Gerichtsbarkeit

Im Verfahren vor den Kirchengerichten und in förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind die Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfe zu leisten. Dieses gilt nicht in Lehrbeanstandungsverfahren.

Artikel 25

Freundschaftsklausel

Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen etwa bestehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages oder über die Einhaltung des Paritätsgebotes im Zusammenhang mit Regelungen dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.

Artikel 26

Schlußbestimmung

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen in Dresden ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Freistaat und den Kirchen regeln sich mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages nach diesem Vertrag.

Dresden, den 27. März 1994

Für den Freistaat Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Ministerpräsident

Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Hans-Dieter Hofmann
Präsident

Für die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz
Prof. Dr. Joachim Rogge
Bischof

Für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
Dr. Eberhard Schmidt
Propst

Für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
Horstdieter Wildner
Konsistorialpräsident

Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
Walter Weispfenning
Oberkirchenrat

Anlage

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages  bilden.

Die Beteiligung soll so rechtzeitig erfolgen, daß den Kirchen ermöglicht wird, noch vor der Beschlußfassung ihre Stellungnahme abzugeben. Bei eigenen Gesetzgebungsvorhaben wird die Staatsregierung den Kirchen rechtzeitig vor der Entscheidung über die Einbringung der Gesetzesvorlage Gelegenheit zur Äußerung geben.

Die im folgenden genannten Mitwirkungsrechte der Kirchen werden durch diejenige Kirche wahrgenommen, auf deren Territorium sich die Bildungseinrichtung befindet. Diese Kirche wird die weiteren betroffenen Kirchen beteiligen und gegebenenfalls abweichende Stellungnahmen der anderen Kirchen der staatlichen Stelle zur Kenntnis geben.

Den Kirchen wird eine angemessene Frist für ihre Stellungnahme eingeräumt. Vor Ablauf dieser Frist wird keine Entscheidung über die Berufungsvorschläge ergehen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Promotions- und Habilitationsordnungen werden die Kirchen Einwendungen nur erheben, wenn auf das Bekenntnis gestützte Bedenken bestehen.

Die Kirchen gewährleisten die Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderungen mit den staatlichen Anschlußprüfungen.

Eine entsprechende Vereinbarung kann sowohl allgemein als auch im Hinblick auf die konkrete kirchliche Lehreinrichtung erfolgen.

Den Vertragspartnern ist bewußt, daß der Neuaufbau des Religionsunterrichts im Freistaat noch einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Die Kirchen verpflichten sich, für die Erteilung von Religionsunterricht kirchliche Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Der Freistaat wird seinerseits die Ausbildung von Religionslehrern, die auch im gymnasialen Bereich unbeschränkt einsetzbar sind, beschleunigt vorantreiben. Übergangsweise wird der Freistaat im Einvernehmen mit den Kirchen Stellen, die auch Teilzeitstellen sein können, für im Schuldienst tätige Pfarrer einrichten. In Fällen, in denen die faktischen Voraussetzungen bestehen und die Kontinuität gewährleistet ist, soll der Religionsunterricht in allen Jahrgangsstufen durchgeführt werden. Soweit aufgrund der geringen Zahl der in Betracht kommenden Schüler die Durchführung des Religionsunterrichts an einer Schule mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden ist, kann der Religionsunterricht schulübergreifend abgehalten werden. Zu einem schulübergreifenden Religionsunterricht ist der Freistaat nur verpflichtet, wenn dieser mit zumutbarem organisatorischen Aufwand eingerichtet werden kann.

Die Festlegung der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung dieser Schulen und ihre Finanzierung aus öffentlichen Mitteln bleibt dem Landesrecht oder einer Vereinbarung vorbehalten.

Aus dem Charakter des kirchlichen Dienstes als öffentlichem Dienst folgt keine Anwendung der Regelungen des Beamtenrechts. Die Kirchen werden jedoch soweit möglich eine Angleichung ihrer dienstrechtlichen Bestimmungen an die beamtenrechtlichen Grundsätze vornehmen.

Die Kirchen werden die in Absatz 3 genannten Vorschriften nicht in Kraft setzen, bevor die Einspruchsfrist abgelaufen ist. Hat das zuständige Staatsministerium Einspruch eingelegt, sind die Kirchen nicht berechtigt, diese Vorschriften in Kraft zu setzen, bevor der Einspruch nicht zurückgenommen oder auf Klage der Kirchen rechtskräftig für unbegründet erklärt wurde.

Der Freistaat erkennt seine Baulastpflicht an folgenden Schloßkapellen an:
Augustusburg, Schloß Weesenstein

Die Kirchen werden bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Erfüllung staatlicher Baulastverpflichtungen auf die wirtschaftliche Lage des Freistaates Rücksicht nehmen. Unbeschadet der staats- und kirchenaufsichtlichen Genehmigungserfordernisse sind die innnerkirchlich zuständigen Stellen und die Gemeinden berechtigt, die Auseinandersetzung durch entsprechende Vereinbarungen beschleunigt durchzuführen. Die Vertragsparteien begrüßen und empfehlen solche einvernehmlichen Regelungen durch die örtlich Beteiligten, auch solange die im Vertrag angestrebte Klärung noch nicht erfolgt ist.

Der Freistaat trägt die Bau- und Unterhaltungslast an Räumen in Justizvollzugsanstalten und staatlichen Krankenhäusern, die überwiegend gottesdienstlichen Zwecken dienen, solange das entsprechende Gebäude als Justizvollzugsanstalt oder Krankenhaus Verwendung findet oder gefunden hat. Im Falle einer Nutzungsänderung entfallen die Rechte der Kirchen an den ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.

Die zwischen dem Freistaat Sachsen und den evangelischen Kirchen geschlossene Vereinbarung zur Regelung der seelsorgerischen Tätigkeit in den Justiszvollzugsanstalten vom 25. Januar 1993 bleibt unberührt.

Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung, daß von der getroffenen Abgeltungsklausel sämtliche Ansprüche aus der Staatsleistungsgarantie gemäß Artikel 109 Abs. 4 der Verfassung des Freistaates Sachsen in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 und gemäß Artikel 112 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen erfaßt sind. Damit entfallen diese Ansprüche unabhängig davon, ob die entsprechenden Rechtsgrundlagen den Parteien bei Vertragsschluß bereits bekannt waren. Die Ansprüche aus staatlichen Baulastverpflichtungen gemäß Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 dieses Vertrages bleiben unberührt.

Die Mittel stehen zur freien Verfügung der Kirchen. Eine Prüfung der Verwendung dieser Mittel durch staatliche Stellen findet nicht statt.

Soweit im Hinblick auf die bisher geleisteten Abschlagszahlungen für die Jahre 1991 und 1992 Rückzahlungspflichten einzelner Kirchen zugunsten des Freistaates entstanden sind, werden diese erlassen. Im übrigen erfolgt unter Berücksichtigung der bereits gewährten Leistungen eine Nachzahlung, deren Höhe sich nach denselben Grundsätzen bemißt, die für die Feststellung des Gesamtbetrages maßgebend waren. Für das Jahr 1990 werden keine Zahlungen geleistet.

Maßgebend ist die Besoldungsordnung für Beamte aus dem Beitrittsgebiet.

Berücksichtigungsfähig sind Besoldungsänderungen, die ab dem 1. Januar 1994 wirksam werden.

Die Zahlungen erfolgen auf ein von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zu benennendes Konto, das dem zuständigen Staatsministerium bekanntgegeben wird. Eine Leistung auf dieses Konto wird erst vorgenommen, nachdem die vertragschließenden Kirchen dem zuständigen Staatsministerium gegenüber ihre Einigung über die interne Verteilung der Beträge schriftlich mitgeteilt haben. Diese Mitteilung ist für den Freistaat bindend, solange sie nicht von einer der beteiligten Kirchen gegenüber dem zuständigen Staatsministerium widerrufen wird. Soweit keine Einigung zwischen den beteiligten Kirchen besteht, sind die jeweils fälligen Gelder nach den Vorschriften der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1765), zu hinterlegen. Artikel 15 des Vertrages gilt nicht, wenn die Datenübermittlung für privatrechtliche oder für privatrechtlich organisierte Werke und Einrichtungen erfolgen soll.

Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen in bestimmten zeitlichen Abständen an die jeweils zuständige kirchliche Stelle. Neben der Religionszugehörigkeit werden die Daten nach § 30 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Meldegesetzes unter den dort genannten Voraussetzungen übermittelt. Gleiches gilt bei Änderungen dieser Daten. Näheres wird durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen Staatsministerium und den Kirchen geregelt.

Maßgebend ist das Sächsische Meldegesetz in seiner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung (SächsGVBl. 1993 S. 353). Die Kirchen sind berechtigt, in ihren Kirchensteuerordnungen Mindestbeträge und Obergrenzen festzulegen.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß eine Verständigung über einen einheitlichen Zuschlagssatz Voraussetzung für die staatliche Verwaltung der Kirchensteuer ist. Erfolgt keine Einigung über den Zuschlagssatz mit anderen kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften, so wird das Staatsministerium der Finanzen nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen darüber befinden, ob bezüglich der vertragschließenden Kirchen die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter erfolgen kann.

Die Kirchen werden ihre Kirchensteuerbeschlüsse auch dann vorlegen, wenn sie denen des vorangegangenen Haushaltsjahres entsprechen.

Die vertragschließenden Kirchen werden dem Staatsministerium der Finanzen ein von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens einzurichtendes Konto benennen, auf das die Kirchensteuereinnahmen der betreffenden Kirchen insgesamt zu überweisen sind, nachdem die Kirchen sich über die Aufteilung der Kirchensteuereinnahmen geeinigt und dies dem Staatsministerium der Finanzen angezeigt haben.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Finanzämter nur zur bloßen Datenübermittlung verpflichtet sind. Die Aufbereitung des Datenmaterials nach bestimmten Ordnungsgesichtspunkten ist durch diese Bestimmung nicht umfaßt. Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß die kirchlichen Träger Fördermittel in derselben Höhe beanspruchen können wie kommunale oder andere freie Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.

Die Abschlüsse an den kirchlichen Ausbildungseinrichtungen werden staatlich anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit mit entsprechenden staatlichen Ausbildungsgängen gewährleistet ist. Die Entscheidung hierüber trifft das zuständige Staatsministerium. Diese Bildungsstätten sind nach allgemeinen Grundsätzen zu fördern.

Die Festlegung gesetzlicher und kirchlicher Feiertage erfolgt durch Landesgesetz. Soweit ein kirchlicher Feiertag nicht zugleich gesetzlicher Feiertag ist, gewährleistet der Freistaat, daß
1. Schüler und Auszubildende sowie
2. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, soweit keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen, den Hauptgottesdienst besuchen können und in dem dafür erforderlichen Umfang von ihrer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle fernbleiben können.

Von der staatlichen Vollstreckungshilfe sind nach übereinstimmender Auffassung der Vertragsparteien nur solche Gebühren erfaßt, die nach der Gebührenordnung für die Benutzung und Unterhaltung der Friedhofsanlagen erhoben werden. Dagegen sind Gebühren für kirchliche Beisetzungsfeierlichkeiten, Fremdleistungen anderer Unternehmen sowie etwaige Gebühren für kirchliche Amtshandlungen nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung beitreibbar.

Der Freistaat betreibt öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten auf staatsvertraglicher Grundlage nur mit anderen Bundesländern. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, daß die Vorhaben des Artikels 23 Abs. 1 dieses Vertrages in den bestehenden Rundfunkstaatsverträgen (Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk vom 30. Mai 1991, SächsGVBl. S. 169; Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991, SächsGVBl. S. 425) bereits ausreichend umgesetzt sind. Bei einer Fortschreibung oder Änderung der bezeichneten Rundfunkstaatsverträge wird der Freistaat auf eine Berücksichtigung der in Absatz 1 festgelegten Grundsätze hinwirken. Soweit dies nicht durchsetzbar erscheint, entfällt eine Bindung des Freistaates an die Regelung des Kirchenvertrages.

Die Kirchen erklären, daß aus ihrer Sicht dieser Vertrag für die ehemals preußischen Landesteile an die Stelle des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 tritt.

Dresden, den 24. März 1994

Für den Freistaat Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Ministerpräsident

Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Hans-Dieter Hofmann
Präsident

Für die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz
Prof. Dr. Joachim Rogge
Bischof

Für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
Dr. Eberhard Schmidt
Propst

Für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
Horstdieter Wildner
Konsistorialpräsident

Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
Walter Weispfennig
Oberkirchenrat

Eine Antwort auf „Gesetz zum Vertrag mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen vom 24. Juni 1994“

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