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Religionsgemeinschaft

Möglichkeit und Notwendigkeit der Zusammenarbeit von muslimischen Gemeinschaften

Die unterschiedlichen muslimischen Gemeinschaften stehen hinsichtlich der rechtlichen und gesellschaftlichen Partizipation des Islams in Deutschland vor ähnlichen Herausforderungen. Aufgrund des unterschiedlichen Grades der Institutionalisierung und Professionalisierung wurden sie bis Ende der 90er Jahre mit diesen Fragen jedoch zu unterschiedlichen Zeiten konfrontiert. Die Fokussierung auf muslimische Gemeinschaften in der Religionspolitik spätestens seit Mitte der 2000er Jahre und die zusätzliche Aufnahme der Integrations- und Sicherheitspolitik in diese Debatte hat zu einem Nivellierungs-, oder zumindest einem beschleunigtem Weiterentwicklungsdruck geführt. Statt der bisher eher gemächlichen und im Wege des Trial-and-Error stattfindenden Entwicklung im eigenen Tempo, mussten die Gemeinschaften nun zusätzlich einer öffentlichen Erwartung gerecht werden.

Teil III des Essays: Von Provisorien zu dauerhaften Strukturen
Die muslimische Institutionalisierung in Deutschland

Die unterschiedlichen muslimischen Gemeinschaften stehen hinsichtlich der rechtlichen und gesellschaftlichen Partizipation des Islams in Deutschland vor ähnlichen Herausforderungen. Aufgrund des unterschiedlichen Grades der Institutionalisierung und Professionalisierung wurden sie bis Ende der 90er Jahre mit diesen Fragen jedoch zu unterschiedlichen Zeiten konfrontiert. Die Fokussierung auf muslimische Gemeinschaften in der Religionspolitik spätestens seit Mitte der 2000er Jahre und die zusätzliche Aufnahme der Integrations- und Sicherheitspolitik in diese Debatte hat zu einem Nivellierungs-, oder zumindest einem beschleunigtem Weiterentwicklungsdruck geführt. Statt der bisher eher gemächlichen und im Wege des Trial-and-Error stattfindenden Entwicklung im eigenen Tempo, mussten die Gemeinschaften nun zusätzlich einer öffentlichen Erwartung gerecht werden.

Insbesondere die Debatte um den islamischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen wirkt als Katalysator für diese Entwicklung. Dieser Druck reichte jedoch nicht aus, um die in Jahrzehnte aufgestauten und nicht gelösten Entwicklungsdefizite von heute auf morgen zu lösen. Auf Seiten der Kooperationspartner führte dies immer wieder zu Missverständnissen und Frustrationen. Probleme auf Seiten der muslimischen Gemeinschaften, die eigentlich auf organisatorisch oder inhaltlich noch nicht gelöste Fragen zurückzuführen waren, wurden als Verweigerungs- oder Verzögerungstaktik wahrgenommen.

Möglichkeiten der Zusammenarbeit

Neben dem eigenen inneren Antrieb, die muslimische Einheit voranzutreiben, war es auch dieser äußere Druck, der die Bildung von gemeinsamen Strukturen voranschreiten ließ. So etablierte sich im März 2007 der Koordinationsrat der Muslime in Deutschland (KRM). Der KRM setzte sich zusammen aus der Ditib, dem Islamrat, dem VIKZ und dem ZMD. Vertreten waren in diesem Gremium damit fast 90 Prozent aller Moscheegemeinden in Deutschland.

Ziel des Koordinationsrates war es, die Etablierung gemeinsamer Strukturen auf der Landesebene in der Form von Landesreligionsgemeinschaften voranzutreiben. Damit sollten auf der Ebene der Bundesländer die Anforderungen, die zuletzt in mehreren Entscheidungen von Bundesverwaltungs- und verfassungsgericht mit Blick auf (muslimische) Religionsgemeinschaften formuliert worden sind, erfüllt werden. So sollten zum einen die Bundesländer jeweils einen gemeinsamen Ansprechpartner für die Belange der Muslime in ihrem Land haben, zum anderen sollten die muslimischen Gemeinschaften weiter zusammenwachsen und bei gemeinsamen Fragestellungen auch gemeinsam handeln.

Damit sollten neben der Schaffung der “Einheit der Muslime” in Deutschland auch viele der bestehenden Unzulänglichkeiten innerhalb der muslimischen Gemeinschaften überwunden werden. Durch die Schaffung von Synergien sollten mehr gemeinsame Positionen und Inhalte erarbeitet werden und gemeinsame Interessen wiederum gemeinsam vertreten werden. Schließlich sollte ein einheitliches Auftreten gegenüber dem Staat möglich sein.

Notwendigkeit der Kooperation

Die Zusammenarbeit der bis dahin eher isoliert voneinander agierenden Gemeinschaften erwies sich insbesondere in den Bereichen notwendig, die gemeinhin unter dem Begriff der “res mixta” zusammengefasst werden. Der Aspekt der Zusammenarbeit und der Kooperation mit dem Staat in diesen Bereichen führte auf muslimischer Seite zu einer weitaus größeren Begründungs- und Darlegungsanforderung hinsichtlich der eigenen Positionen, Strukturen und Inhalte, als es für die bisher eher nach innen fokussierte Arbeit der Gemeinschaften notwendig gewesen war. Vieles bisher Selbstverständliche musste nun einem Partner verständlich oder zumindest nachvollziehbar gemacht werden, der bisher im Bereich der “res mixta” kaum mit muslimischen Gemeinden zu tun gehabt hatte und weitgehend aus den Erfahrungen mit den Kirchen vorgeprägt war.

Im Gegensatz zu den korporierten Kirchen hatten wiederum die muslimischen Gemeinschaften kaum Erfahrungen im Umgang mit einem neutralen, aber an der Zusammenarbeit mit Religionsgemeinschaften in bestimmten Bereichen interessierten und sogar von dieser Kooperation abhängigen Staat zu tun.

Während der Staat, hier insbesondere in Form der Kultusbehörden in den Ländern, zumindest auf einen etablierten und funktionierenden Behördenapparat zurückgreifen konnte, mussten die muslimischen Gemeinschaften die notwendigen Strukturen, aber auch Inhalte noch  erst aufbauen. Ein Unterfangen, das sich als schwierig herausstellte. Aufgrund der jeweils eigenen geringen Ressourcen und der unterschiedlich schwachen Infrastruktur erwies sich immer wieder eine innermuslimische Kooperation als alternativlos.

Bereiche der Kooperation (Auswahl)

Wesentliche Bereiche der Kooperation zwischen den Gemeinschaften sind im Bereich der “res mixta” aber auch im Bereich der alle muslimischen Gemeinschaften betreffenden Themen vorzufinden. Exemplarisch sollen hier folgende Bereiche und die Notwendigkeit der Kooperation in diesen angerissen werden:

  1. Religionsunterricht an öffentlichen Schulen
  2. Theologische Fakultäten
  3. Friedhöfe
  4. Wohlfahrtseinrichtungen
  5. Feiertags- und Gebetszeitenbestimmung

Religionsunterricht an öffentlichen Schulen

Inhaltlich bestehen keine Bekenntnisunterschiede zwischen den sunnitischen Gemeinschaften, die einen nach Verbandszugehörigkeit getrennten Unterricht erfordern würden. Auf der Grundschulebene können sich sogar sunnitische und schiitische Gemeinschaften auf ein Kerncurriculum einigen, wie die Entwicklungen um die Einführung eines islamischen Kerncurriculums in Niedersachsen gezeigt haben.

Damit dennoch ein getrennter Unterricht eingeführt werden könnte, wird die Schulverwaltung den Nachweis einer inhaltlichen Unterscheidbarkeit zwischen den antragstellenden Gemeinschaften auf der Bekenntnisebene einfordern. Unterschiede in der Pädagogik oder Didaktik wären keine ausreichenden Gründe.

Bei der vorliegenden Bekenntnisgleichheit der sunnitischen Gemeinschaften dürfte die dazu notwendige Argumentation problematisch sein. Es ist zu erwarten, dass gerade die Notwendigkeit der Unterscheidbarkeit zum Aufkommen künstlicher theologischer Unterscheidungsmerkmale zwischen den Gemeinschaften führen wird. Damit würden aber bisher als bekenntnisgleich anzusehende Gemeinschaften der Gefahr gegenüber stehen, bewusst oder unbewusste Unterschiede zwischen den Verbänden künstlich überzubetonen oder diese gar erst zu konstruieren und die Trennung zwischen den Gemeinschaften eher zu verfestigen, als zueinander zu finden.

Theologische Fakultäten

Die muslimische Community in Deutschland hat einen Bedarf an theologischen Bildungsstätten, die die grundlegende Wissenstradition des Islams aufgreifen und weiterentwickeln. Neben dem Betrieb von eigenen Einrichtungen bietet sich dazu in Deutschland auch die Einrichtung von theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten an – eine Möglichkeit, die mittlerweile bereits zur Realität geworden ist.

Gerade die Einrichtung von theologischen Lehrstühlen an den staatlichen Universitäten erfordert eine Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften. Weder gibt es zahlenmäßig genug ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal, damit jede Gemeinschaften “eigene” universitäre Fakultäten einrichten kann, noch könnte theologisch nachvollziehbar begründet werden, welche inhaltlichen Unterschiede zwischen den jeweils “eigenen” bekenntnisgleichen Einrichtungen bestehen sollen.

Zumindest die sunnitischen Gemeinschaften in Deutschland bauen auf theologische Grundsätze auf, deren Entstehung noch weit vor der Entstehung der Gemeinschaften zurückliegt.

Friedhöfe

Während in den letzten 20 Jahren die Einrichtung von muslimischen Grabfeldern in bestehenden kommunalen Friedhöfen den Bedarf an Begräbnisstätten für Muslime noch decken konnte, stellt sich heute immer häufiger die Frage nach einem eigenen Friedhof für Muslime.

Theologisch ist es dabei nicht begründbar, dass es für jede muslimische Gemeinschaft einen eigenen Friedhof geben muss. So ist es keine Seltenheit, dass Mitglieder einer Familie jeweils unterschiedliche Gemeinden besuchen. Dabei spielen jedoch die persönlichen Präferenzen und Vorlieben des jeweiligen Familienmitglieds eine Rolle, nicht eine tiefergehende theologische Positionierung oder Unterscheidung.

Die Einrichtung von Friedhöfen entlang von Verbandsgrenzen würde sowohl hinsichtlich der familiären Gefühle, aber auch hinsichtlich des innermuslimischen Gemeinschaftsverständnisses mehr als problematisch sein.

Zudem wird es für die Moscheegemeinden in einer Kommune bereits eine immense Herausforderung sein, gemeinsam die Verpflichtungen eines gemeinsamen muslimischen Friedhofs zu erfüllen. Kaum eine der noch weitgehend ehrenamtlich geleiteten Gemeinden wird mittelfristig in der Lage sein, alleine einen Friedhof – mit all seinen finanziellen Belastungen – zu betreiben.

Wohlfahrtseinrichtungen

Einer Trennung nach Verbandszugehörigkeit würde es auch in fast allen Wohlfahrtseinrichtungen an einer Sinnhaftigkeit fehlen. In Bereichen wie in Kindergärten oder in Altenheimen wird die jeweilige Verbandszugehörigkeit kaum Auswirkungen auf die inhaltliche Ausrichtung der Einrichtung haben. Vielmehr werden sich mögliche unterschiedliche Konzepte nicht in theologischen Aspekten unterscheiden, sondern eher hinsichtlich des Profils oder der angebotenen Dienstleistungspalette.

Sinnvoller erscheint es für die muslimischen Gemeinschaften, Schaffung gemeinsame Kriterien und Mindeststandards zu formulieren und deren Einhaltung zu gewährleisten. Dabei wird die Unterscheidung eher über das jeweilige Profil und die Angebote an die Kunden der jeweiligen Einrichtungen geschehen, nicht unbedingt über die Verbandszugehörigkeit. Die Etablierung eines gemeinsamen, muslimischen Wohlfahrtsverbands wird dazu der richtige Weg sein.

Feiertage und Gebetszeiten

Die Frage der Feiertage und Gebetszeiten ist an sich eine innerislamische Fragestellung. Aber zumindest hinsichtlich möglicher Schul- und Arbeitsbefreiungen hat es auch eine öffentliche Relevanz.

Noch immer führen unterschiedliche Berechnungsmethoden dazu, dass Muslime in Deutschland ihre wichtigsten Feiertage an unterschiedlichen Tagen begehen. Mit der Gründung des Koordinationsrates der Muslime in Deutschland trat bereits zumindest für die Mitgliedsgemeinden des KRM eine Vereinheitlichung ein. Eine allgemeine Einigung konnte jedoch bisher noch immer nicht erreicht werden. Ein mehr an Kooperation zwischen den muslimischen Gemeinschaften würde das gemeinsame Feiern und das gemeinsame Beten erleichtern.

Bisher veröffentlicht:

Teil I: Moscheegemeinden in Deutschland und ihre historische Entwicklung
Teil II: Der Status Quo der muslimischen Gemeinschaften
Teil III: Möglichkeit und Notwendigkeit der Zusammenarbeit von muslimischen Gemeinschaften
Teil IV: Zukunftsperspektiven für die muslimische Verbandslandschaft in Deutschland

Bildmaterial: Innenraum Blick von oben © Evangelisches Schuldekanat Schorndorf/Waiblingen @ flickr.com, bearb. R&R

7 Antworten auf „Möglichkeit und Notwendigkeit der Zusammenarbeit von muslimischen Gemeinschaften“

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