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Bildung&Erziehung Christentum

VG Stuttgart: Keine Befreiung von der Schulpflicht aus christlichen Gründen

Die klagenden Eltern stellten 2004 den Antrag, ihre am 02.08.1995 geborene Tochter von der Schulpflicht zu befreien; zugleich sollte der bisher erfolgte Hausunterricht für die Tochter gestattet werden. Die Eltern beriefen sich auf ihre Grundrechte auf Glaubensfreiheit und auf religiöse Erziehung der Kinder. Diese religiöse Erziehung sei in öffentlichen Schulen nicht gewährleistet. In der öffentlichen Schule werde lediglich die Liebe zu den Menschen – nicht zu Gott -, statt Unterordnung unter die Obrigkeit unter dem Etikett des mündigen Bürgers die ständige Rebellion und das unablässige Hinterfragen von Autorität gelehrt. Statt Schamhaftigkeit erfolge Sexualerziehung schon ab der 2. Klasse, statt Keuschheit erfolge eine verfrühte sexuelle Aufklärung und werde das Recht eines jeden Jugendlichen auf sexuelle Betätigung vermittelt. Statt vor Zauberei zu warnen, würden Hexengeschichten empfohlen und esoterische Praktiken wie Mandala-Malen geübt. Statt der biblischen Schöpfungsgeschichte werde die Evolutionstheorie, nicht als Theorie sondern als wissenschaftlich bewiesen, gelehrt. Die Schulaufsichtsbehörden lehnten den Antrag unter Hinweis auf den ebenfalls im Grundgesetz festgelegten Lehr- und Erziehungsauftrag des Staates ab.

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Bildung&Erziehung Islam

Verwaltungsgericht Stuttgart weist Klage des Islamischen Sozialdienst- und Informationszentrum e.V. auf Genehmigung einer privaten islamischen Grundschule ab

Für die Entscheidung des Gerichts war maßgeblich, dass nach seiner Auffassung eine unzureichende Antragstellung vorlag und die Prägung der Schule durch das islamische „Bekenntnis“ bzw. die Gleichwertigkeit der Lernziele mit denen der öffentlichen Schulen nicht dargetan waren. Nach Art. 7 Abs. 5 des Grundgesetzes haben nur „die Erziehungsberechtigten“ das Recht, die Errichtung einer privaten Bekenntnis-Grundschule zu beantragen. Dahinter steht, dass der Verfassungsgeber der öffentlichen Grundschule als einem von jedem Kind zu durchlaufenden „melting-pot“ den Vorrang vor Privatschulen einräumt. Nur in engen Ausnahmefällen soll von dieser Regel abgewichen werden, nämlich, soweit dies im Falle des klagenden Vereins in Betracht kam, dann, wenn die grundgesetzlich geschützte Glaubensfreiheit der Erziehungsberechtigten die Errichtung einer solchen Schule erforderlich macht. Das schließt zwar nicht aus, dass auch ein Schulträger einen solchen Antrag stellt. Stets muss aber gewährleistet sein, dass die Schule letztlich den Erziehungsberechtigten zuzurechnen ist. Das Gericht war der Ansicht, dass eine im Laufe des Vorverfahrens vorgelegte Unterschriftenliste von 25 Vätern, die die Absichtserklärung enthielt, ihre Kinder in diese Schule zu schicken, dafür nicht ausreichte, zumal in der mündlichen Verhandlung erklärt wurde, dass ein Teil dieser Väter diese Absicht nicht mehr verfolge.