Mit diesem allgemeinen Rahmen ist der Zugang neuer Religionsgemeinschaften in das religionsverfassungsrechtliche System gewährleistet. Es werden keine spezifischen inhaltlichen Kriterien formuliert, sondern nur weitgehend formale. Es ist demnach keine strukturelle „Christianisierung“ erforderlich, um Teil des religionsverfassungsrechtlichen Systems zu werden.
