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Verwaltungsgericht Stuttgart weist Klage des Islamischen Sozialdienst- und Informationszentrum e.V. auf Genehmigung einer privaten islamischen Grundschule ab

Für die Entscheidung des Gerichts war maßgeblich, dass nach seiner Auffassung eine unzureichende Antragstellung vorlag und die Prägung der Schule durch das islamische „Bekenntnis“ bzw. die Gleichwertigkeit der Lernziele mit denen der öffentlichen Schulen nicht dargetan waren. Nach Art. 7 Abs. 5 des Grundgesetzes haben nur „die Erziehungsberechtigten“ das Recht, die Errichtung einer privaten Bekenntnis-Grundschule zu beantragen. Dahinter steht, dass der Verfassungsgeber der öffentlichen Grundschule als einem von jedem Kind zu durchlaufenden „melting-pot“ den Vorrang vor Privatschulen einräumt. Nur in engen Ausnahmefällen soll von dieser Regel abgewichen werden, nämlich, soweit dies im Falle des klagenden Vereins in Betracht kam, dann, wenn die grundgesetzlich geschützte Glaubensfreiheit der Erziehungsberechtigten die Errichtung einer solchen Schule erforderlich macht. Das schließt zwar nicht aus, dass auch ein Schulträger einen solchen Antrag stellt. Stets muss aber gewährleistet sein, dass die Schule letztlich den Erziehungsberechtigten zuzurechnen ist. Das Gericht war der Ansicht, dass eine im Laufe des Vorverfahrens vorgelegte Unterschriftenliste von 25 Vätern, die die Absichtserklärung enthielt, ihre Kinder in diese Schule zu schicken, dafür nicht ausreichte, zumal in der mündlichen Verhandlung erklärt wurde, dass ein Teil dieser Väter diese Absicht nicht mehr verfolge.

Der Islamische Sozialdienst- und Informationszentrum e.V., dessen Vereinszwecke die Errichtung von islamischen Sozialdienstzentren und anderen islamischen Einrichtungen wie z.B. Schulen, Kindergärten, Jugendzentren, Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Sozialdienst für Muslime und Nichtmuslime und der Dialog mit nicht-islamischen Religionsgemeinschaften sind, wandte sich Anfang 1998 an das Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg, übersandte ihm die Konzeption einer islamischen Grundschule, die er in Stuttgart gründen wolle, und bat um rechtliche Bestätigung dieser Konzeption. Das Ministerium holte eine Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg ein, beauftragte Prof. Dr. van Ess vom Orientalischen Seminar der Eberhard-Karls-Universität Tübingen mit der Erstattung eines Gutachtens zum Bekenntnis und den Lehrplänen für das Fach Religion sowie Prof. Dr. Müller von der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe mit der Erstattung eines Gutachten zu den pädagogischen und religionspädagogische Fragestellungen. Schließlich wurde Prof. Dr. Isensee von der Universität Köln mit einem Rechtsgutachten zur Genehmigungsfähigkeit der Schule beauftragt. Als die Stellungnahme und die Gutachten vorlagen, wurde der Antrag an das für die Entscheidung über die Genehmigung der Privatschule zuständige Staatliche Schulamt Stuttgart weitergeleitet, das ihn mit Bescheid vom 05.12.2000 ablehnte. Den Widerspruch gegen diesen Bescheid wies das Oberschulamt Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2001 zurück.

Die hiergegen gerichtete Klage hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Aktenzeichen: 10 K 1794/01) mit Urteil vom 11.07.2003 abgewiesen.

Für die Entscheidung des Gerichts war maßgeblich, dass nach seiner Auffassung eine unzureichende Antragstellung vorlag und die Prägung der Schule durch das islamische „Bekenntnis“ bzw. die Gleichwertigkeit der Lernziele mit denen der öffentlichen Schulen nicht dargetan waren. Nach Art. 7 Abs. 5 des Grundgesetzes haben nur „die Erziehungsberechtigten“ das Recht, die Errichtung einer privaten Bekenntnis-Grundschule zu beantragen. Dahinter steht, dass der Verfassungsgeber der öffentlichen Grundschule als einem von jedem Kind zu durchlaufenden „melting-pot“ den Vorrang vor Privatschulen einräumt. Nur in engen Ausnahmefällen soll von dieser Regel abgewichen werden, nämlich, soweit dies im Falle des klagenden Vereins in Betracht kam, dann, wenn die grundgesetzlich geschützte Glaubensfreiheit der Erziehungsberechtigten die Errichtung einer solchen Schule erforderlich macht. Das schließt zwar nicht aus, dass auch ein Schulträger einen solchen Antrag stellt. Stets muss aber gewährleistet sein, dass die Schule letztlich den Erziehungsberechtigten zuzurechnen ist. Das Gericht war der Ansicht, dass eine im Laufe des Vorverfahrens vorgelegte Unterschriftenliste von 25 Vätern, die die Absichtserklärung enthielt, ihre Kinder in diese Schule zu schicken, dafür nicht ausreichte, zumal in der mündlichen Verhandlung erklärt wurde, dass ein Teil dieser Väter diese Absicht nicht mehr verfolge.

Weiter hatte der Verein nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend dargelegt, dass der Unterricht in der geplanten Schule auch außerhalb des Religionsunterrichts vom Islam geprägt sein wird. Dieses Erfordernis beruht ebenfalls auf dem Gesichtspunkt des Vorrangs der öffentlichen Schule. Nur wenn dargelegt ist, dass die Schule auch außerhalb des Religionsunterrichts von dem Bekenntnis geprägt ist, kann man von der Erforderlichkeit einer Ausnahme von der Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Grundschule ausgehen. Hierzu war seitens des Vereins eine „Konzeption“ vorgelegt worden, die so vage gehaltene Lernziele und -inhalte enthielt, dass sie sich kaum von den Wertvorstellungen, die Art. 12 der Landesverfassung und § 1 des Schulgesetzes als Lernziele postulieren, unterschied, wenn man, etwas vereinfacht ausgedrückt, „Allah“ durch „Gott“ ersetzte. Auf der Grundlage der „Konzeption“ konnte das Gericht auch von einer „Gleichwertigkeit“ der Lernziele der geplanten Schule mit denen der öffentlichen Schulen nicht ausgehen. Hierzu war in der Konzeption schlicht auf die staatlichen Lehrpläne verwiesen worden. Von einer Gleichwertigkeit kann aber nur gesprochen werden, wenn auch hinsichtlich der im Unterricht anderer Fächer angesprochenen Sinn- und Wertfragen eine Gleichwertigkeit festgestellt werden kann. Dafür reichte die unverbindlich gehaltene und Problembereiche ausklammernde „Konzeption“ nicht aus, die etwa zum Verhältnis der Geschlechter mit ambivalenten Formulierungen die sich aufdrängende Problematik umging (z.B. die Formulierung: „dem Mann adäquate Stellung der Frau“).

Das Gericht hat offengelassen, ob der klagende Verein die Qualität einer hinter der Schule stehenden Religionsgemeinschaft besitzt. Das Vorhandensein einer Religionsgemeinschaft, die ein Mindestmaß an organisatorischer Verfestigung erreicht hat und die Gewähr von Dauer bietet, wird bisher von der Rechtsprechung gefordert. Zweifel am Vorhandensein einer organisatorisch verfestigten „Religionsgemeinschaft“ bestehen immerhin, da „der Islam“ weitgehend keine den christlichen Kirchen vergleichbare Verfasstheit kennt und der klagende Verein nicht als „Gemeinde“ anzusehen sein dürfte, da er nach seinen Vereinszwecken nicht unmittelbar auf Glaubensausübung gerichtet ist. Darüber und über die Frage, wann im Falle des Islam von „Religionsgemeinschaft“ gesprochen werden kann, war deshalb nicht zu entscheiden, weil die Klage bereits aus den dargestellten Gründen abgewiesen wurde.

(rechtskräftig seit 05.09.2003)

Pressemitteilung des VG Stuttgarts

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