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Bundesrat will das Schächten von Tieren erschweren – Bundesratsinitiative stellt muslimische Metzger vor unlösbare Beweisprobleme

Der Bundesrat will das betäubungslose Schlachten von Tieren künftig nur gestatten, wenn der Antragsteller ausdrücklich nachweist, dass es dafür zwingende Vorschriften der Religionsgemeinschaft gibt. Außerdem soll er nachweisen, dass dem zu schlachtenden Tier auf diese Art nicht mehr Schmerzen zugefügt wird, als bei der Schlachtung mit Betäubung. Der Bundesrat hat dazu einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes (BT-Drs. 16/6233) eingebracht. Der Bundesrat wolle damit der geänderten Verfassungslage gerecht werden. Nach dem das Bundesverfassungsgericht im Januar 2002 weitgehende Ausnahmen zum Verbot des Schächtens zugelassen hätte, müssten die Behörden immer dann eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn ein Antragsteller „persönlich der Überzeugung war, dass der Glaube oder seine Glaubensvariante das betäubungslose Schlachten erfordere“.

Mit der Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz, sei aber das rechtliche Gewicht des Tierschutzes gestärkt worden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte jedoch im November 2006 entschieden, dass die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz es nicht ausschließt, einem muslimischen Metzger eine Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) von Rindern und Schafen zu erteilen, um seine Kunden entsprechend ihrer Glaubensüberzeugung mit Fleisch zu versorgen.

Dennoch geht die Länderkammer davon aus, dass mit der Gesetzesänderung eine „deutliche Veränderung der Genehmigungspraxis“ verbunden sei. Es soll demnach nicht ausreichen, dass der Antragsteller behaupte, er sei durch seinen Glauben verpflichtet, zu schächten. Vielmehr müsse er künftig nachweisen, „dass das Gebot nur des Verzehrs von Fleisch geschächteter Tiere für ihn religiös bindend ist. Weitaus problematischer wird jedoch die Forderung sein, der Antragsteller solle nachweisen, „dass vor, während und nach dem Schächtschnitt bei dem Tier im Vergleich zu dem Schlachten mit der vorgeschriebenen vorherigen Betäubung keine zusätzlichen erheblichen Schmerzen oder Leiden auftreten“. Dies soll anhand fachwissenschaftlicher Maßstäbe beurteilt werden, wobei schon der Gesetzesentwurf feststellt, dass es dahingehend noch Forschungsbedarf gibt.

Auch nach Ansicht der Bundesregierung ist die Forderung nach einem Nachweis zwingender Religionsvorschriften für das Schächten als auch der Nachweis dafür, dass das Schächten nicht mehr Schmerzen verursachte als das Schlachten mit vorheriger Betäubung als „in verfassungsrechtlicher Hinsicht“ bedenklich.

Gesetzesentwurf-BRat-Tierschutzgesetz-Schächten-16-6233.pdf

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