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Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung glaubensverschiedener Ehegatten zur Kirchensteuer nicht zur Entscheidung angenommen

Die Beschwerdeführer leben in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen, die sich durch den Umstand auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Sie wenden sich gegen Entscheidungen der Fachgerichte, durch die ihre Heranziehung zur Kirchensteuer bzw. ihre Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer bestätigt worden ist.

Die Beschwerdeführer leben in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen, die sich durch den Umstand auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Sie wenden sich gegen Entscheidungen der Fachgerichte, durch die ihre Heranziehung zur Kirchensteuer bzw. ihre Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer bestätigt worden ist.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen sechs Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach kann zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden (vgl. BVerfGE 19, 268 <282>). Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.

Pressemitteilung Nr. 105/2010 vom 12. November 2010
2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09,
2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09,
2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10
 

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