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Innerislamische Pluralität als Herausforderung für muslimische Gemeinschaften

Mit diesem allgemeinen Rahmen ist der Zugang neuer Religionsgemeinschaften in das religionsverfassungsrechtliche System gewährleistet. Es werden keine spezifischen inhaltlichen Kriterien formuliert, sondern nur weitgehend formale. Es ist demnach keine strukturelle „Christianisierung“ erforderlich, um Teil des religionsverfassungsrechtlichen Systems zu werden.

Im Rahmen der Debatte um die religionsverfassungsrechtliche Berücksichtigung der muslimischen Gemeinschaften entsteht oftmals der Eindruck, bei den „etablierten“ Religionsgemeinschaften wie den Kirchen würde es sich um weitgehend homogene, sich nur in der zugrundeliegenden Theologie unterscheidende Gebilde handeln. Ein näherer Blick auf die konkreten Strukturen der Gemeinschaften zeigt jedoch, dass diese Annahme nicht zutrifft. Tatsächlich unterscheiden sich die einzelnen Gemeinschaften wesentlich in strukturellen und organisatorischen Aspekten. Ein konkretes gemeinsames Modell aller Religionsgemeinschaft, an das sich die muslimischen Gemeinschaften „orientieren“ müssten, gibt es tatsächlich nicht.

Vielmehr haben wir es bei den Religionsgemeinschaftsdefinitionen mit einer allgemeinen Rahmensetzung zu tun, die sich weitgehend an der Anschütz’schen Definition orientiert: Eine Religionsgemeinschaft ist ein organisatorischer Zusammenschluss, „der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses – oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse – zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst.“

Mit diesem allgemeinen Rahmen ist der Zugang neuer Religionsgemeinschaften in das religionsverfassungsrechtliche System gewährleistet. Es werden keine spezifischen inhaltlichen Kriterien formuliert, sondern nur weitgehend formale. Es ist demnach keine strukturelle „Christianisierung“ erforderlich, um Teil des religionsverfassungsrechtlichen Systems zu werden.

Poscher beschreibt diesen Rahmen mit den Begriffen Totalität-Homogenität-Zentralität-Konsistenz:

„Die Vereinigung muss sich auf das Bekenntnis in seiner Totalität beziehen, und ihre Mitgliedschaft muss hinsichtlich des Bekenntnisses Homogenität aufweisen. Ob eine Vereinigung über eine bekenntnismäßig homogene Mitgliedschaft verfügt, beurteilt sich wie der Status der Religionsgemeinschaft insgesamt nach ihrem tatsächlichen geistigen Gehalt und äußeren Erscheinungsbild, nicht nach ihrem Selbstverständnis oder ihrer Selbstdefinition. […]

Die Zentralität des Bekenntnisses bezieht sich auf die Frage, inwieweit der quantitative oder qualitative Stellenwert des Religiösen für den verfassungsrechtlichen Begriff der Religionsgemeinschaft Bedeutung erlangt.

Die Konsistenz des Bekenntnisbezugs fragt demgegenüber nach der Bedeutung des subjektiven Gewissheitselements der Religionsdefinition für den Bekenntnisbezug einer Religionsgemeinschaft.“[i]

Es besteht demnach keine einheitliche Ausfüllung des verfassungsrechtlich gesetzten Rahmens. Vielmehr orientiert sich die Organisationsstruktur der einzelnen Gemeinschaften weitgehend an der jeweils eigenen Theologie. So muss gerade die Frage nach der jeweiligen Homogenität der zu einer Gemeinschaft gehörenden Gruppierungen aus dem Selbstverständnis der Gemeinschaft heraus beantwortet werden.

In der höchstrichterlichen Entscheidungspraxis des letzten Jahrzehnts wird jedoch eine Tendenz deutlich, die die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten bei bekenntnisgleichen oder bekenntnisnahen Gemeinschaften forciert – ob gewollt oder nicht. Man könnte fast von einer „erzwungenen“ Zusammenarbeit – dort wo es notwendig ist – trotz organisatorischer Differenzen sprechen.

Praxisbeispiele Religionsgemeinschaften

Die unterschiedlichen Modelle von Religionsgemeinschaften sollen anhand von vier Gemeinschaften dargestellt werden, die uns entweder als bereits lange etablierte Gemeinschaften gegenüberstehen oder zu den neueren, als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Gemeinschaften gehören: die Baha’i, die Ahmadiyya, die Evangelische Kirche und die Jüdische Gemeinde.

Baha‘i

Die Struktur, der Aufbau und die Art der Religiosität der Baha’i-Gemeinschaft unterscheidet sich wesentlich von denen der etablierten Kirchen. So gibt es innerhalb der Baha’i kein „religiöses Personal“, wie wir es zum Beispiel von den Kirchen her kennen. Die Amtsträger der Baha’i werden vielmehr aus der Mitte der Mitglieder (5100 Baha’i in Deutschland) gewählt. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Mitglieder über 21 Jahren. Diese wählen aus ihrer Mitte den örtlichen Geistigen Rat (deutschlandweit 109 örtliche Geistige Räte), der die Leitungsfunktionen in der Gemeinde für eine bestimmte Zeit übernimmt. Über den lokalen Geistigen Räten steht der Nationale Geistige Rat und an der Spitze der Internationale Rat („Universales Haus der Gerechtigkeit“). Auch weist der Glaube der Baha’i kaum Riten auf. Vielmehr steht den Mitgliedern in ihrer Religionspraxis ein individueller Gestaltungsspielraum zur Verfügung.

Bei der Anerkennung der Baha’i als eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes stand neben der grundsätzlichen Religionsgemeinschaftseigenschaft die Frage nach der Zahl der Mitglieder zur Diskussion. Die Baha’i erfüllen nämlich gerade nicht die „ungeschriebene Voraussetzung“, Mitglieder in einem Bundesland mindestens in der Höhe von einer Promille der Landeseinwohnerzahl vorzuweisen. Im Rahmen der Klagen der Baha’i gegen die Ablehnung ihres Anerkennungsantrags wurde diese „ungeschriebene Voraussetzung“ weitgehend relativiert. So stellte das BVerwG nicht auf die Zahl der Mitglieder im Land ab. Vielmehr wurde die Gesamtmitgliederzahl im Bund berücksichtigt und eine richterliche Prognose darüber erstellt, ob anhand der Mitgliederstruktur und der Gesamt-Entwicklung der Baha’i-Gemeinschaft deren Bestandskraft bejaht werden könnte. Damit wurde deutlich, dass die „ungeschriebene Voraussetzung“ hinsichtlich der Zahl der Mitglieder nicht als eine feste Größe wahrzunehmen ist, sondern vielmehr anhand der jeweiligen Gemeinschaft eine Einzelfallabwägung zu tätigen ist, in der die absolute Zahl der Mitglieder nur eine von mehreren, aber nicht die einzige relevante Größe ist.[ii]

Ahmadiyya

Bei den Ahmadiyya der als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten AMJ (Ahmadiyya Muslim Jemaat Deutschland) handelt es sich um eine homogene Gruppierung, die nach eigenen Angaben deutschlandweit 30.000 Mitglieder, 30 Moscheen und 225 lokale Gemeinden zählt. Bei der Struktur der Ahmadiyya fällt auf, dass sie die höchstrichterlichen Entscheidungen der letzten Jahrzehnte zur Anerkennung neuer Gemeinschaften als KdöR konsequent nachvollzogen haben. Dies dürfte durch die homogene und aus dem eigen Selbstverständnis heraus stark hierarchische Struktur der AMJ begünstigt worden sein.

So hat die AMJ ein umfassendes Mitgliedererfassungssystem eingeführt, dass alle Mitglieder bundesweit vollständig erfasst. Geburten, Umzüge und Todesfälle werden ständig aktualisiert. Die Mitglieder sind in drei Sparten für Frauen, Männer bis 40 Jahren und Männer ab 40 Jahren organisiert. Darunter gibt es dann jeweils noch Untergliederungen für Jugendliche. Grundsätzlich ist jedoch jedes Mitglied Teil einer dieser drei Sparten.

Bei der Ahmadiyya könnte die Frage nach der Bekenntnisnähe zu den muslimischen Gemeinschaften aufgeworfen werden, da sich die Ahmadiyya als Teil des Islams versteht. Eine Behandlung als eine einheitliche Gemeinschaft der anderen muslimischen Gemeinschaften mit der Ahmadiyya dürfte sich jedoch als schwierig erweisen, da dafür die Vereinigung innerhalb „des Islams“ Aufnahme und Anerkennung als islamische Gemeinde gefunden haben müsste.[iii] Dies ist jedoch bei der Ahmadiyya nicht der Fall. Dies schließt jedoch Kooperationen in bestimmten Bereichen nicht grundsätzlich aus.

Evangelische Kirche in Deutschland

Bei „der“ Evangelischen Kirche in Deutschland handelt es sich nicht um eine homogene Religionsgemeinschaft. Es besteht keine völlige Homogenität im Bekenntnis, vielmehr setzt sich die Evangelische Kirche in Deutschland aus bekenntnisnahen evangelischen Kirchen zusammen. Dies wird in der Geschäftsordnung der EKD folgendermaßen wiedergegeben (Art. 1 Abs. 1 GO EKD): „Die Evangelische Kirche in Deutschland ist die Gemeinschaft ihrer lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen. Sie versteht sich als Teil der einen Kirche Jesu Christi. Sie achtet die Bekenntnisgrundlagen der Gliedkirchen…“. In Deutschland gibt es 20 Landeskirchen, davon sind 8 lutherisch, 2 reformiert und 10 uniert.

Die evangelischen Kirchen haben untereinander die gemeinsame Bekenntnisgrundlage in den „Altkirchlichen Bekenntnissen“ (apostolisch, nizänisch, athanasianisch – in diesen übrigens auch mit der katholischen Kirche). Darüber hinaus zählen Lutheraner den Kleinen und Großen Katechismus Luthers, die Confessio Augustana (1530) und weitere Schriften zu den Grundlagen ihres Bekenntnisses. Die Reformierten teilen jedoch die letztgenannten Bekenntnisschriften nicht. Sie sind vielmehr Anhänger der Lehren Zwinglis und Calvins und folgen dem Heidelberger Katechismus (1563). Bei den Unierten Kirchen muss zwischen Verwaltungsunionen und Bekenntnisunionen unterschieden werden. Während bei den Bekenntnisunionen durch die „Vereinigung“ des lutherischen und reformierten Bekenntnisses ein drittes Bekenntnis (das unierte Bekenntnis) entstanden ist, sind in den Verwaltungsunionen reformierte, lutherische und unierte Gemeinden nur auf der Verwaltungsebene zusammengefasst. So gibt es in diesen zum Beispiel jeweils eigene bekenntnismäßige Priester, die nur in den jeweiligen Gemeinden eingesetzt werden.

Die Strukturen der einzelnen Gliedkirchen unterscheiden sich in ihrem Aufbau maßgeblich. Der Grund dieser sehr heterogenen Organisationsformen liegt darin, dass sich das jeweilige Bekenntnis in der Struktur der Landeskirche wiederspiegelt. So stehen den Gliedkirchen bei den Lutheranern Bischöfe vor, bei Reformierten und Unierten Kirchenpräsidenten oder ein Präses. Auch gibt es je nach Bekenntnis Unterschiede in der Stellung des Bischofs oder der Kirchenleitung zur Synode.

Jüdische Gemeinden

Die Bildung einer jüdischen Einheitsgemeinde in der Form des Zentralrats der Juden (ZdJ) geht auf die Zeit nach dem 2. Weltkrieg zurück. Dabei mussten sich die Gründer mit zwei grundsätzlichen Problemstellungen auseinandersetzen. Zum einen gab es nur eine geringe Zahl von jüdischen Gemeindemitgliedern, zum anderen wurde der ZdJ von nicht wenigen in der jüdischen Community und insbesondere in Israel als ein „Provisorium“ bis zur Emigration aller Juden weg aus Deutschland angesehen. Nachdem sich sowohl die Mitgliederzahl stabilisiert als auch das Provisoriumsdenken überwunden war, stellte der massive Zustrom von Kontingentflüchtlingen aus den ehemaligen Ostblock-Staaten die jüdischen Gemeinden vor neue Herausforderungen. Dies führte zu einer massiven Veränderung der Mitgliederstruktur in den bis dahin eher konservativen ZdJ-Gemeinden. Eine Folge war auch die Ausgliederung von liberalen und streng-orthodoxen Juden in eigene Gemeinden.

Diese neu etablierten Gemeinden stellten jedoch die Beziehung zwischen dem Staat und den jüdischen Gemeinden vor eine bisher nicht dagewesene Herausforderung. Die mit dem Staat geschlossenen Staatsverträge führten auf jüdischer Seite entweder der Zentralrat der Juden oder die im ZdJ organisierten jüdischen Landesverbände als Partner auf. Die liberalen oder streng-orthodoxen Gemeinden sind jedoch nicht Mitglied des ZdJ oder dessen Landesverbände. Teilweise wurden die neu gegründeten Gemeinden von den Etablierten nicht als jüdische Gemeinden angesehen. Die neuen Gemeinden formulierten einen eigenen Anspruch an den Staatsleistungen zur Förderung jüdischen Lebens in Deutschland.

Der Bund und die Länder wollten jedoch schon aus praktischen Gründen möglichst nur einen einheitlichen Ansprechpartner haben. Dazu waren die Staatsvertragspartner vertraglich verpflichtet worden, die eigene hoheitliche Verteilungsaufgabe des Staates gegenüber auch den anderen jüdischen Gemeinden zu übernehmen. Der ZdJ oder die Landesverbände haben die Nicht-Mitglieds-Gemeinden jedoch nicht oder nur widerwillig als jüdische Gemeinden anerkannt. Auch fühlten sich die liberalen und streng-orthodoxen Gemeinden in ein Abhängigkeitsverhältnis zum ZdJ und dessen Landesverbänden gedrängt. Eine Klärung vor Gericht wurde notwendig.

Letztendlich entschieden die Gerichte nach mehreren langen Verfahren, dass die Aufgabenübertragung durch den Staat an eine bestimmte Gemeinschaft nicht dazu führen darf, dass die selbst anspruchsberechtigte Gemeinschaft über Gegenstände entscheidet, auf den eine konkurrierende andere Gemeinschaft die gleiche grundrechtliche Berechtigung geltend machen kann.

Dieses grundlegende Prinzip wurde zwar für den Bereich der Staatsleistungen entwickelt. Der dahinterstehende Gedanke wird jedoch auf die Bereiche übertragen werden, bei denen der Staat eine einzelne Gemeinschaft gegenüber anderen bekenntnisgleichen oder –nahen privilegiert (RU, Seelsorge-Dienste u.a.). Es kann kein Verweis auf den Bereich der eigenen Angelegenheit der jeweiligen RelGem geben, wenn damit auf den internen Bereich anderer Religionsgemeinschaften eingewirkt wird.

Diese Entscheidungspraxis verhindert nicht, dass Gemeinschaften, die jeweils nach eigenem Verständnis ein unterschiedliches Bekenntnis haben, wiederum eigene Gemeinschaften bilden. Wenn jedoch eine Gemeinschaft im Verhältnis zum Staat Aufgaben für die „Gesamtglaubensgemeinschaft“ – also auch für bekenntnisnahe Gemeinschaften – übernehmen soll, wird dies nicht als Frage des Selbstverständnisses und der Selbstverwaltung angesehen.

Das BVerwG fasst zum Beispiel die „jüdischen Gemeinden“ mit folgender Formel „zusammen“: „Zur ‚Jüdischen Gemeinde‘ im Sinne des Staatsvertrages gehört vielmehr jede jüdische Vereinigung, die sich selbst als Jüdische Gemeinde versteht und unbeschadet der jeweiligen Art ihres Glaubensverständnisses innerhalb des Judentums Aufnahme und Anerkennung als jüdische Gemeinde gefunden hat.“[iv]

Damit haben wir es mit einer faktischen Zusammenfassung von bekenntnisnahen Gemeinschaften in eine umfassende Glaubensgemeinschaft zu tun, wenn es um den Bereich der Kooperation mit und Förderung durch den Staat geht. Eine einzelne Gemeinschaft innerhalb einer Glaubensgemeinschaft kann insofern gegenüber den anderen nicht privilegiert werden.

Auswirkungen auf die muslimische Institutionalisierung

Wenn wir vor diesem Hintergrund einen Ausblick auf die muslimischen Gemeinschaften wagen, können wir feststellen, dass eine Bekenntnisgleichheit – zumindest bei den Gemeinschaften im KRM – vorliegt. Grundlegende theologische Unterscheidungsmerkmale zueinander können nicht einmal jeweils von den Gemeinschaften benannt werden.

Religionssoziologischen Unterschiede schaden nicht der bekenntnismäßigen Homogenität in einer umfassenderen Gemeinschaft. Bei der Bildung einheitlicher Religionsgemeinschaftsstrukturen würde zwar die muslimische Organisationspraxis ein Modell eigener Art darstellen. Dies wäre jedoch für die Wahrnehmung als Religionsgemeinschaft unschädliche, da der religionsverfassungsrechtliche Rahmen auch von den bereits etablierten Gemeinschaften sehr vielfältig ausgefüllt wird. Es gibt kein festes, einheitliches Modell, welches Muslime übernehmen müssten.

Die vom BVerwG mit Blick auf die jüdischen Gemeinden entwickelte Formel müsste analog auch auf die muslimischen Gemeinden angewendet werden: Zur ‚Islamischen Gemeinde/Gemeinschaft‘ gehört vielmehr jede islamische Vereinigung, die sich selbst als islamische Religionsgemeinschaft versteht und unbeschadet der jeweiligen Art ihres Glaubensverständnisses innerhalb des Islams Aufnahme und Anerkennung als islamische Gemeinschaft gefunden hat. Im Bereich der „res mixta“ wären damit Alleingänge einzelner Gemeinden, selbst bei anfänglicher politischer Förderung oder Duldung, nur bis zum nächsten Gerichtstermin möglich.

Die Tendenz, als Einzelgemeinschaft islamischen Religionsunterricht in der Schule anbieten zu wollen, birgt vor diesem Hintergrund innerislamisch die Gefahr der auseinanderdriftenden Konfessionalisierung der bestehenden Verbände. Entweder verfestigt man damit die Tendenz der “Zwangsverbeiratung” durch den Staat mit (unter) staatlicher Unterstützung (Obhut) oder die einzelnen Verbände werden als einzelne Gemeinschaften die Bekenntnisunterschiede zu den Anderen herausstellen und begründen müssen, um auch einen eigenen Religionsunterricht anbieten zu können. Hierbei könnte das Bestreben zum Organisationserhalt tatsächlich die Grundlage zur konfessionellen Trennung der muslimischen Gemeinschaften bilden.


[i] Ralf Poscher, Totalität – Homogenität – Zentralität – Konsistenz, Der Staat 39, S. 59.
[ii] Näheres im Baha’i Urteil des BVerwG, BVerwG 6 C 8.12, Urteil vom 28.11.2012.
[iii] vgl. BVerwG 7 C 7/01 vom 28.02.2002.
[iv] BVerwG 7 C 7/01 vom 28.02.2002, Rn. 21.

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