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Geschäftsordnung des Koordinationsrates der Muslime in Deutschland

Der Koordinationsrat der Muslime (KRM) in Deutschland hat sich am 28. März 2007 in Köln unter der Beteiligung der DITIB, des Islamrats, der VIKZ und des ZMD konstituiert. Der KRM hat sich bisher nur eine interne Geschäftsordnung gegeben, die hiermit dokumentiert werden soll.

Der Koordinationsrat der Muslime (KRM) in Deutschland hat sich am 28. März 2007 in Köln unter der Beteiligung der DITIB, des Islamrats, der VIKZ und des ZMD konstituiert. Der KRM hat sich bisher nur eine interne Geschäftsordnung gegeben, die hiermit dokumentiert werden soll.

Koordinationsrat der Muslime in Deutschland KRM Geschäftsordnung in der Fassung vom 28. März 2007

I. Präambel

In der Absicht der Schaffung einer einheitlichen Vertretungsstruktur der Muslime in der Bundesrepublik Deutschland geben sich die großen Dachverbände DITIB, VIKZ, Islamrat und ZMD für die Willensbildung innerhalb des Korrdinationsrates folgende Geschäftsordnung

II. Zweck der Gemeinschaft

§ 1 Grundlagen

(1) Der Koordinationsrat, in der Absicht gegründet, langfristig eine einheitliche Vertretungsstruktur der Muslime in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern, ist für alle Richtungen innerhalb des Islams offen.

(2) Unter den Gründungsmitgliedern ist eine kontinuierliche und partnerschaftliehe Zusammenarbeit in den Bereichen, die die gemeinsamen Interessen berühren und die bundeseinheitliche Interessenvertretung der Muslime bezwecken, vereinbart.

(3) Die Mitglieder handeln auch in der Absicht, eine unabhängige Religionsgemeinschaft zu gründen.

(4) Der Koordinationsrat bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

(5) Koran und Sunna des Propheten Mohammed bilden die Grundlagen des Koordinationsrats. Dieser Grundsatz darf auch durch Änderungen dieser Geschäftsordnung nicht aufgegeben oder verändert werden.

§ 2 Ziel und Zweck des Koordinationsrats

Der Koordinationsrat organisiert die Vertretung der Muslime in der Bundesrepublik und ist der Ansprechpartner für Politik und Gesellschaft. Er arbeitet an der Schaffung einer einheitlichen Vertretungsstruktur auf der Bundebene und wirkt gemeinsam mit den bereits bestehenden muslimischen Länderstrukturen sowie den vorhandenen Lokalstrukturen an der Schaffung rechtlicher und organisatorischer Voraussetzungen für die Anerkennung des Islams in Deutschland im Rahmen von Staatsverträgen.

III. Mitgliedschaft

§ 3 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

Mitglieder auf Bundesebene können nur Dachorganisationen oder Spitzenverbände werden, deren zuständige Organe dies beschließen und die die unter § 1 und 2 der Geschäftsordnung eingeführten Zwecke und Ziele des Koordinationsrats anerkennen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft braucht nicht begründet zu werden. Gründungsmitglieder sind DITIB, Islamrat, VIKZ und ZMD.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss der Mitgliedsorganisation.
(2) Der Ausschluss muss erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die in § 2 genannten Zwecke und Ziele verstößt. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss beschließen.
(3) Vor einer endgültigen Entscheidung über den Ausschluss ist der Mitgliedsorganisation Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu den Vorwürfen zu äußern.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft einer Organisation in dem Koordinationsrat enden auch die Funktionen ihrer Mitglieder in dem Koordinationsrat.

IV. Mitgliederversammlung

§ 5 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Delegierten oder Vertretern der Mitgliedsorganisationen zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Dachverband DITIB wird ein Vetorecht für alle Entscheidungen zugebilligt.
(3) Folgender Verteilungsschlüssel ist zurzeit vereinbart:

  • DITIB        3 Vertreter
  • Islamrat    2 Vertreter
  • VIKZ          2 Vertreter
  • ZMD           2 Vertreter

§ 6 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.
(2) Zu den Mitgliederversammlungen lädt die Geschäftsführung schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin bei den Mitgliedern eingegangen sein.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von der Geschäftsführung einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn es von mindestens zwei der Mitglieder oder der DITIB unter Angabe von Gründen beantragt wird.
(4) Stimmberechtigt sind alle Delegierten der Mitgliedsorganisationen. Hierbei erhalten die Delegierten der Mitgliedsorganisationen entsprechend dem § 5.3 Stimmrechte.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und entscheidet verbindlich über eingebrachte Anträge der Mitglieder. Im übrigen hat sie folgende Aufgaben:

  1. Bestimmung eines Versammlungsleiters zu Beginn der Mitgliederversammlung;
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnungslegung;
  3. Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne;
  4. Entlastung der bisherigen Geschäftsführung;

Das Recht der Mitgliederversammlung, über alle sonstigen Belange des Kooperationsrats zu beraten und zu entscheiden, bleibt unberührt.

(2) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter, dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. Über die Zulassung von Gästen und der Presse entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann nicht über theologische Fragen oder Lehrentscheidungen abstimmen.

V. Sitz, Geschäftsführung und Sprecher des KRM

§ 8 Sitz, Geschäftsführung und Sprecher

Der Sitz der KRM ist Köln. Die Büroleitung ist bis auf weiteres bei der DITIB. Der/die Sprecher/in des KRM wird für ein halbes Jahr rotierend nacheinander von den Mitgliedsverbänden bestimmt.

VI. Geschäftsordnungsänderungen, Inkrafttreten

§ 9 Änderungen der Geschäftsordnung

(1) Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Ladung zur Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung eingereicht werden.
(2) Geschäftsordnungsänderungen können nur einstimmig durch die Delegierten der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 10 Inkrafttreten der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung tritt am 28.3.2007 in Kraft.

Mitglieder und Unterschriften:

DITIB (Mehmet Yildirim)
Islamrat (Ali Kizilkaya)
VIKZ (Mehmet Yilmaz)
ZMD (Dr. Ayyub Köhler)

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