Aktuell scheitern wir im innerverbandlichen Zusammenhang bereits an dieser Bestandsaufnahme. Die dafür notwendige Evaluation des Bestehenden und die selbstkritische Betrachtung des Geleisteten wird nicht als struktureller Diskurs, sondern als Infragestellung der jeweiligen Autorität oder sogar als Delegitimierung der Institution wahrgenommen. Die Folge sind in der Regel ad-hominem Angriffe gegen die „Kritiker“ in ihrer Abwesenheit und die nach außen gezeigt Nichtbeachtung der Kritik.
Schlagwort: Islam
Rechtlich als auch sachlich weitgehend falsch. Zu diesem Ergebnis führt die Lektüre des Positionspapiers, das die beiden Grünen-Abgeordneten Volker Beck und Cem Özdemir Mitte November zu islamischen Verbänden und Religionsgemeinschaften vorgelegt haben. In dem Papier kommen die beiden Autoren zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vier muslimischen Gemeinschaften DITIB, Islamrat, VIKZ und ZMD nicht um Religionsgemeinschaften handelt. An der Begründung dieser These scheitert die – wohl als persönliche zu verstehende – Stellungnahme der Abgeordneten.
Letztendlich liegt die Entscheidung über die Frage, ob und welche Imame nach Deutschland kommen dürfen, nicht bei einer CDU-Arbeitsgruppe. Vielmehr ist es der Bedarf an religiöser Betreuung in den Gemeinden und die Muslime, die diese Gemeinden finanziell und ideell tragen, der bestimmt wer dort als Imam eingestellt wird und wer nicht. Die Frage der Sprache in der Gemeinde ist dabei eine Frage von Bedürfnis, Identifikation und Zugehörigkeit – und nicht von politischen Vorgaben. Wer einen interessierten Blick in die Gemeinden und ihre bisherigen Entwicklungen wirft erkennt, dass die aktuellen Entscheidungen diesbezüglich keine Konstante darstellen, sondern immer nur eine Etappe einer noch weiter gehenden Entwicklung. Die Umsetzung eines Verbots von „Kurzzeit“-Imamen wäre am Ende nur über eine Sondergesetzgebung oder zumindest –regelung nur für Muslime machbar, will man nicht auch die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften bei immer weiter voranschreitendem Priesterschwund in Mitleidenschaft ziehen. Dies bedeutet, dass die „Kurzzeit“-Imame auch weiterhin bleiben werden – trotz der CDU2017-Forderungen.
Die muslimischen Gemeinschaften und die Muslime in Deutschland mussten hier bisher weder die staatliche Lenkung ihres religiösen Lebens über ministerielle Konsistorien, noch einen erbittert geführten Kulturkampf erleben. Ob sie für ihre Integration tatsächlich diese eher an das 19. Jahrhundert der deutschen Religionspolitik erinnernden Forderungen der Arbeitsgruppe CDU2017 durchleben müssen, das mag nicht nur unter Muslimen umstritten sein.
Islam und Muslime tauchen im öffentlichen Diskurs um Religion dermaßen häufig auf, dass der Eindruck entsteht, es gebe besonders große Probleme im Zusammenleben mit Muslimen in Deutschland. Dabei haben viele dieser Debatten konkret wenig mit dem Islam zu tun. Vielmehr geht es dabei um Fragen der Rolle von Religion in der Gesellschaft, um Fragen des Umgangs mit Differenz, um die Frage, wie wir die verfassungsrechtliche Vorgabe von gesellschaftlichem Pluralismus konkret zu verstehen haben. Aber statt diese gesamtgesellschaftlichen Fragen zu diskutieren, erscheint es einfacher, auf das als defizitär wahrgenommene des Anderen auszuweichen. Häufig landen wir dann beim Islam.
Im vorletzten Teil des Beitrages wurde die Möglichkeit der Bildung von gemeinsamen Landesreligionsgemeinschaften auf der Länderebene aufgeworfen. In dem fünften und letzten Teil des Essays sollen nun Fragen nach der Rolle der Moscheegemeinde, der Gemeindemitglieder, der Bundesebene und natürlich nach der Frage der Finanzierung aufgegriffen werden.
Die unterschiedlichen muslimischen Gemeinschaften stehen hinsichtlich der rechtlichen und gesellschaftlichen Partizipation des Islams in Deutschland vor ähnlichen Herausforderungen. Aufgrund des unterschiedlichen Grades der Institutionalisierung und Professionalisierung wurden sie bis Ende der 90er Jahre mit diesen Fragen jedoch zu unterschiedlichen Zeiten konfrontiert. Die Fokussierung auf muslimische Gemeinschaften in der Religionspolitik spätestens seit Mitte der 2000er Jahre und die zusätzliche Aufnahme der Integrations- und Sicherheitspolitik in diese Debatte hat zu einem Nivellierungs-, oder zumindest einem beschleunigtem Weiterentwicklungsdruck geführt. Statt der bisher eher gemächlichen und im Wege des Trial-and-Error stattfindenden Entwicklung im eigenen Tempo, mussten die Gemeinschaften nun zusätzlich einer öffentlichen Erwartung gerecht werden.
Die bestehenden muslimischen Gemeinschaften sind bisher noch als eingetragene Vereine organisiert. Gemeinschaften wie die DITIB, die IGMG, der VIKZ, die ATIB, die IGDB oder die IGD sind jedoch nach dem eigenen Verständnis aber auch aus ihrem Wirken heraus als Religionsgemeinschaften anzusehen.
Es war nicht unbedingt die islamische Theologie, sondern viel mehr die Arbeitsmigration nach Deutschland, die den wesentlichsten Einfluss auf die Form der muslimischen Institutionalisierung in Deutschland gehabt hat. Es gibt zwar vereinzelte muslimische Initiativen und Einrichtungen, die man als unabhängig von der Arbeitsmigration entstanden ansehen kann, nominell fallen diese jedoch für die Darstellung hier nicht besonders in Gewicht, dies soll jedoch nicht als Aussage hinsichtlich ihrer Bedeutung und Relevanz innerhalb der muslimischen Community verstanden werden.
Vor der Frage, wie denn Notfallbegleitung für Muslime aussehen kann, muss erst die Frage beantwortet werden, ob denn Muslime überhaupt einer Notfallbegleitung bedürfen. Angesichts der weitestgehenden Abwesenheit dieses Begriffes im inner-muslimischen Diskurs dürfte dies eine berechtigte Frage sein: Brauchen Muslime überhaupt so etwas wie eine institutionalisierte Notfallbegleitung.
Mit Urteil vom 11. September 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: BVerwG 6 C 25.12) den Antrag eines muslimischen Mädchens vom koedukativen Schwimmunterricht abgelehnt. Das Urteil im Vorverfahren am Verwaltungsgerichtshof Hessen wird hier dokumentiert.