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Hessen: Bekenntnis-orientierter islamischer Religionsunterricht ist auf dem Boden des Grundgesetzes möglich

Im Januar 2011 haben DITIB-Landesverband Hessen e.V. und Ahmadiyya Muslim Jamaat in der Bundesrepublik Deutschland e.V. beim Hessischen Kultusministerium auf der Grundlage des Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes Anträge auf Einrichtung eines bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts in den staatlichen Schulen Hessens gestellt mit dem Ziel, als Kooperationspartner des Landes an der Erteilung eines solchen Religionsunterrichts mitwirken zu dürfen.
Kultusministerin Nicola Beer: „Die Prüfung der Anträge erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt durch das Hessische Kultusministerium. Im September 2011 hat das HKM zwei Gutachten-Aufträge erteilt, und zwar an die Islamwissenschaftler Dr. Levant Tezcan, Universität Tilburg, Niederlande in Zusammenarbeit mit Herrn Dr. Jörn Thielmann, Universität Erlangen zu DITIB und Prof. Dr. Jamal Malik, Universität Erfurt, zu Ahmadiyya. Gegenstand der Begutachtung war jeweils die Frage, ob die Antragsteller aus islamwissenschaftlicher Perspektive und in tatsächlicher Hinsicht als Religionsgemeinschaften im Sinne des Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes zu betrachten sind.

Hieran anknüpfend hat der Staatskirchenrechtler Prof. Dr. Gerhard Robbers, Universität Trier, die Frage geprüft, ob die Antragsteller nach Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes als Partner des Staates für die Durchführung von islamischem Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in Hessen geeignet sind.

Alle vier Gutachten, islamwissenschaftliche und staatskirchenrechtliche, liegen, so Kultusministerin Nicola Beer, jetzt vor: „Sie kommen zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Antragstellern um Religionsgemeinschaften im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG handelt und dass beide als Kooperationspartner für die Erteilung bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts geeignet sind.“

Prof. Dr. Robbers führt unter anderem aus,
• dass der bekenntnisorientierte Religionsunterricht kein Privileg der großen Kirchen sei,
• dass der verfassungsrechtliche Gewährleistungsgehalt auch für nichtchristliche Religionen gelte.

Das Hessische Kultusministerium prüft nun die Konsequenzen aus den Gutachten für die beiden Anträge und wird dann über die Einrichtung bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts entscheiden
Jörg-Uwe Hahn, stellvertretender Ministerpräsident und Minister der Justiz, für Integration und Europa, erinnerte daran, dass es in Hessen schon heute eine Vielzahl von Religionsgemeinschaften als Partner des Staates zur Durchführung von Religionsunterricht gibt: „Dies sind in Hessen neben den beiden großen Kirchen die Griechisch-Orthodoxe Kirche, die Jüdischen Gemeinden, die Mennoniten, die Freireligiösen Gemeinden, die Syrisch-Orthodoxe Kirche, die Unitarische Freie Religionsgemeinde, die Alt-Katholische Kirche und die Aleviten, eine Glaubensgemeinschaft mit Nähe zum Islam.“

Integrationsminister Jörg-Uwe Hahn: „Weder sind das alles Kirchen, noch gab es eine Notwendigkeit zur Einigung der verschiedenen Gruppen auf eine gemeinsame Organisation. Hessen ist daher der Auffassung, dass auch die Einführung bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts streng nach den Vorgaben von Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz grundsätzlich möglich ist. Wir halten es nicht für erforderlich, für eine Religion eine Sonderregelung zu treffen, die das Grundgesetz nicht vorsieht.“

„Wir haben 2009 einen Runden Tisch eingerichtet unter Beteiligung verschiedener islamischer Verbände und Organisationen“, erinnerte Integrationsminister Jörg-Uwe Hahn: „Dabei war uns wichtig, Ansprechpartner für die verschiedenen muslimischen Glaubensströmungen zu gewinnen. Wir haben die entscheidenden Anforderungen der Verfassung in ein 10-Punkte-Papier „übersetzt“. Wir haben die Gruppen, die sich als Religionsgemeinschaften formieren wollten, auf diesem Weg begleitet.“

(Quelle: Landesportal Hessen)

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