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Religionsgemeinschaft

Zukunftsperspektiven für die muslimische Verbandslandschaft in Deutschland

Es ist noch weitgehend ungeklärt, in welche Richtung sich die Institutionalisierung der muslimischen Verbandslandschaft weiter entwickeln wird. Zwei Optionen scheinen dabei nahe liegend zu sein: die getrennte Erlangung des Körperschaftsstatusses durch mehrere Gemeinschaften oder die Etablierung gemeinsamer Religionsgemeinschaften auf der Landesebene, die wiederum die Körperschaftsfunktion erfüllen sollen.
In den letzten Jahren hat es bereits mehrere Anläufe zur Bildung gemeinsamer Landesreligionsgemeinschaften gegeben. Bisher konnten sich solche Strukturen jedoch nur in wenigen Bundesländern in Ansätzen etablieren. Nicht alle größeren Gemeinschaften konnten eingebunden werden. Angesichts der derzeit wieder stärker wirkenden Fliehkräfte innerhalb des KRMs erscheint kurzfristig die Etablierung von jeweils eigenen Körperschaften die wahrscheinlichere Entwicklung zu sein. Damit würde es zwar innerhalb der Körperschaften klare Strukturen und klare Zuordnungen geben. Dieser vermeintlich einfachere Weg wartet jedoch mit spezifisch eigenen Problemen auf und verstärkt die bestehenden Probleme, die auf die fehlenden Kooperationsmöglichkeiten zurückgehen.

Teil IV des Essays: Von Provisorien zu dauerhaften Strukturen
Die muslimische Institutionalisierung in Deutschland

Einzelkörperschaften mit punktueller Zusammenarbeit

Es ist noch weitgehend ungeklärt, in welche Richtung sich die Institutionalisierung der muslimischen Verbandslandschaft weiter entwickeln wird. Zwei Optionen scheinen dabei nahe liegend zu sein: die getrennte Erlangung des Körperschaftsstatusses durch mehrere Gemeinschaften oder die Etablierung gemeinsamer Religionsgemeinschaften auf der Landesebene, die wiederum die Körperschaftsfunktion erfüllen sollen.

In den letzten Jahren hat es bereits mehrere Anläufe zur Bildung gemeinsamer Landesreligionsgemeinschaften gegeben. Bisher konnten sich solche Strukturen jedoch nur in wenigen Bundesländern in Ansätzen etablieren. Nicht alle größeren Gemeinschaften konnten eingebunden werden. Angesichts der derzeit wieder stärker wirkenden Fliehkräfte innerhalb des KRMs erscheint kurzfristig die Etablierung von jeweils eigenen Körperschaften die wahrscheinlichere Entwicklung zu sein. Damit würde es zwar innerhalb der Körperschaften klare Strukturen und klare Zuordnungen geben. Dieser vermeintlich einfachere Weg wartet jedoch mit spezifisch eigenen Problemen auf und verstärkt die bestehenden Probleme, die auf die fehlenden Kooperationsmöglichkeiten zurückgehen.

Eines der größten Probleme dürfte in der Unterscheidbarkeit der unterschiedlichen Körperschaften liegen, die sich alle ein gemeinsames Bekenntnis teilen. So würde es gerade in den Bereichen der Kooperation mit dem Staat Überschneidungen geben. Auch dürfte das unvermeidliche “Wettrennen” um die Erlangung des Körperschaftsstatusses nicht unbedingt zur Steigerung der Kooperationsbereitschaft innerhalb der Gemeinschaften beitragen. Damit wäre die Inangriffnahme der gemeinsamen Herausforderungen weiterhin nur unter erschwerten Bedingungen möglich.

Zudem würde der naheliegende Konfliktfall der Erteilung des Körperschaftsstatusses an nur eine Gemeinschaft recht schnell rechtliche Verfahren nach sich ziehen. Zahlreiche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und schließlich des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit dem Zentralrat der Juden und den nicht an diesen angeschlossenen jüdischen Gemeinden haben gezeigt, dass bekenntnisnahe oder -gleiche Gemeinschaften in vielen Bereichen zusammenarbeiten müssen.

Das BVerfG hat in dieser Frage geurteilt, dass die Aufgabenübertragung an eine Gemeinschaft nicht dazu führen darf, dass die anspruchsberechtigte Gemeinschaft über Gegenstände entscheidet, auf den eine konkurrierende andere Gemeinschaft die gleiche grundrechtliche Berechtigung geltend machen kann. Am Ende bedeutet dies eine faktische Zusammenfassung von bekenntnisnahen Gemeinschaften im Bereich der Kooperation und Förderung. Diese Zusammenfassung würde damit jedoch nicht einvernehmlich und friedensstiftend sein.

Statt aus eigenem Antrieb nach Möglichkeiten der Zusammenarbeit zu suchen, wäre man so über den Gerichtsweg zu einer halbherzigen und unausgegorenen Partnerschaft gezwungen.

Religionsgemeinschaften auf der Landesebene

Eine andere Möglichkeit der weitergehenden Institutionalisierung der muslimischen Gemeinschaft wäre die Etablierung von gemeinsamen Religionsgemeinschaften auf der Landesebene. Neben der Möglichkeit, die gemeinsamen Herausforderungen tatsächlich gemeinsam in Angriff zu nehmen, würde solch eine Struktur sowohl die religionsverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Bildung einer gemeinsamen Vertretung berücksichtigen, als auch die stärkere Einbindung der muslimischen Basis in die Entscheidungs- und Umsetzungsprozesse ermöglichen.

Das Fundament dieser Form der Institutionalisierung wäre die Moscheegemeinde. Die Religionsgemeinschaftseigenschaft von Moscheegemeinden wird sowohl in Wissenschaft aber auch in Verwaltung und Politik kaum noch mehr in Zweifel gezogen. Die Moscheegemeinden sind die Hauptorte der Verwirklichung des gemeinschaftlichen islamischen Gemeindelebens. Dort finden die wichtigsten gemeinsamen Rituale und auch das religiös-soziale Leben der Gemeindemitglieder statt.

Die stärkere Einbindung der Moscheegemeinde in die Entscheidungsprozesse der Landesreligionsgemeinschaft würde neben der demokratischen Basislegitimierung der Landesreligionsgemeinschaften auch die paritätische Mitwirkung aller Beteiligten ermöglichen. Eine demokratische Legitimierung ist rechtlich zwar nicht notwendig, über diesen Weg könnte jedoch das Engagement in den Gemeinden verstärkt und mehr Freiwillige für die ehrenamtliche Arbeit auf der Orts- und Landesebene gefunden werden.

Teil I: Moscheegemeinden in Deutschland und ihre historische Entwicklung
Teil II: Der Status Quo der muslimischen Gemeinschaften
Teil III: Möglichkeit und Notwendigkeit der Zusammenarbeit von muslimischen Gemeinschaften
Teil IV: Zukunftsperspektiven für die muslimische Verbandslandschaft in Deutschland
Teil V: Zukunftsperspektive II – Moscheegemeinde, Gemeindemitglied, Bundesebene und die Finanzen

Bildmaterial: Moschee Köln Ehrenfeld © Christliches Medienmagazin Pro @ flickr.com, bearb. R&R

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