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Religionsgemeinschaft

Zukunftsperspektive II – Moscheegemeinde, Gemeindemitglied, Bundesebene und die Finanzen

Im vorletzten Teil des Beitrages wurde die Möglichkeit der Bildung von gemeinsamen Landesreligionsgemeinschaften auf der Länderebene aufgeworfen. In dem fünften und letzten Teil des Essays sollen nun Fragen nach der Rolle der Moscheegemeinde, der Gemeindemitglieder, der Bundesebene und natürlich nach der Frage der Finanzierung aufgegriffen werden.

Teil V des Essays: Von Provisorien zu dauerhaften Strukturen
Die muslimische Institutionalisierung in Deutschland

Im vorletzten Teil des Beitrages wurde die Möglichkeit der Bildung von gemeinsamen Landesreligionsgemeinschaften auf der Länderebene aufgeworfen. In dem fünften und letzten Teil des Essays sollen nun Fragen nach der Rolle der Moscheegemeinde, der Gemeindemitglieder, der Bundesebene und natürlich nach der Frage der Finanzierung aufgegriffen werden.

Moscheegemeinde und Gemeindemitglied

Die Landesreligionsgemeinschaft ist formal erst einmal ein eingetragener Verein.  Mitglieder sind möglichst alle Moscheegemeinden in dem jeweiligen Bundesland. Die Entscheidung zum Beitritt liegt dabei bei der Moscheegemeinde.  Das personelle Substrat ist das einzelne muslimische Mitglied in der Moscheegemeinde.

Noch nicht befriedigend geklärt ist die Frage der Mitgliedschaft in den Gemeinden. Bisher werden von den meisten Gemeinden nur die Fördermitglieder erfasst, in der Regel nur das zahlende Familienmitglied, obwohl die gesamte Familie am Gemeindeleben teilnimmt. Als Gemeindemitglieder werden jedoch in der Regel alle wahrgenommen, die die religiösen Dienste in der Moscheegemeinde wahrnehmen, insbesondere die Freitags- und Festtagsgebete. Die Zahl der Fördermitglieder dürfte allgemein nur bei einem Fünftel der Zahl der Gemeindemitglieder liegen.

Eine gemeinsame einvernehmliche Erfassungspraxis zwischen den Gemeinschaften existiert bisher nicht. Es gibt zwar einzelne Bestrebungen, ein Register über die Fördermitglieder hinaus zu erstellen, doch dürfte die Zuverlässigkeit und insbesondere die Vertretungsberechtigung eines solchen Registers im Alleingang einer einzelnen Gemeinschaft ohne die bisher nicht gegebene Zuordnungsmöglichkeit bezweifelt werden. Dies kann nur erreicht werden, wenn ein gemeinsamer Konsens zwischen den Gemeinschaften über die Definition der Gemeindemitgliedschaft und der Zuordnung erzielt wird. Eine gemeinsame Struktur wie die Landesreligionsgemeinschaft kann die Grundlage für solch eine Konsensfindung sein.

Die Identität der einzelnen Moscheegemeinde bleibt bei all dem jedoch unberührt. Aufgrund der notwendigen Subsidiarität solch einer Struktur verbleiben sehr viele Kompetenzen bei der Moscheegemeinde. Als Verwirklichungsort religiös-gemeinschaftlichen Lebens werden gerade die Fragen der jeweiligen Eigen- und Besonderheiten der Moscheegemeinden vor Ort getroffen und nicht auf der Landesebene.

Delegierten und Organe

Das zentrale Organ der  Landesreligionsgemeinschaft ist die Delegiertenversammlung (Schura). In diese entsenden die Moscheegemeinden je einen Delegierten. Zu Beginn dürfte es sicherlich von der Umsetzung her einfacher sein, wenn diese Delegierten jeweils durch den Vorstand benannt werden. Entwickeln sollte sich diese Entsendung jedoch in Richtung eines Wahl- und Entsendeverfahrens, in das die Gemeindemitglieder direkt eingebunden werden. Dies würde zum einen dem einzelnen Moscheemitglied einen weiteren Bereich eröffnen, in dem er aktiv werden kann, zum anderen würde dies die Identifikation mit der Landesstruktur auf der Mitgliederebene fördern.

Zu Beginn wird es sicherlich einfacher sein, wenn jede Moscheegemeinde jeweils einen Delegierten in die Schura entsendet, unabhängig von der jeweiligen Gemeindegröße. Mit der Zeit wird jedoch die Berücksichtigung der jeweiligen Größe in den Delegiertenzahlen notwendig sein. Dafür wird wiederum erst einmal die Frage nach der gemeinsamen Definition des Gemeindemitglieds und der jeweiligen Zuordnung geklärt werden müssen.

Aufgabe der Schura ist es den Vorstand zu wählen und dessen Tätigkeits- und Finanzbericht entgegen zu nehmen. Weiterhin wird der Fiqh-Rat, das für die theologischen Fragestellungen zuständige Gremium, von der Schura eingesetzt.

Über einen Aufsichtsrat gibt es auch die Möglichkeit, die weitergehenden Gliederungen der bestehenden Verbandsstrukturen aktiv in diese Organisationsform einzubinden. Diese können von der Schura als Vertreter der Landesstrukturen der etablierten Gemeinschaften in den Aufsichtsrat gewählt werden. Damit kann sowohl das über Jahrzehnte gewachsene Organisations-Know-how erhalten bleiben, als auch die Bereitschaft der bestehenden Gemeinschaften erhöht werden, die gemeinsame Landesreligionsgemeinschaft mitzugestalten.

Der Vorstand erfüllt das Tagesgeschäft der Gemeinschaft und vertritt diese gegenüber der Öffentlichkeit und insbesondere gegenüber dem Land.

Bundesebene und Finanzierung

Auf der Bundesebene schließen sich die so entstandenen Landesreligionsgemeinschaften schließlich zu einer islamischen Bundesreligionsgemeinschaft zusammen. Auch hier können die bestehenden Gemeinschaften in einem Aufsichtsrat ihren Platz einnehmen.

Da Religion in der Regel Ländersache ist, beschränken sich die Aufgaben der Bundesebene auf Koordinierungs- und Repräsentanzfunktionen. Sie ist darüber hinaus der Ansprechpartner für die Bundesregierung und der Kooperationspartner in Fragen der Anstalts- und Militärseelsorge.

Geklärt werden müsste natürlich im Vorfeld der Gründung einer Landesreligionsgemeinschaftsstruktur die Frage der Finanzierung. Diese wird nämlich nur bedingt durch Ehrenamtliche aufrechterhalten werden können. Insbesondere durch einen Anstieg der Kooperationsbereiche mit dem Staat werden immer mehr Fachleute dauerhaft in die Arbeit eingebunden werden müssen, teilweise wird es dabei sicherlich zu Verschiebungen von Kompetenz und Personal von den etablierten Gemeinschaften hin zu den Landes- und Bundesreligionsgemeinschaften kommen. Dies wird jedoch nur funktionieren, wenn es auch eine entsprechende Verschiebung von Finanzierungsquellen hin zu den neuen Strukturen gibt.

Weiterhin müsste geklärt werden, wie mit bestehenden muslimischen Initiativen, die keine Religionsgemeinschaftseigenschaft haben, aber bereit und interessiert sind, an der Arbeit der Religionsgemeinschaften mitzuwirken, Kooperationen eingegangen oder diese sogar institutionell mit eingebunden werden können.

Ergebnis

Insgesamt wäre mit der Gründung gemeinsamer Landesreligionsgemeinschaftsstrukturen der Weg für die Erarbeitung tragfähiger gemeinsamer Positionen eröffnet. Ein stärkeres Zusammenrücken sowohl an der Basis als auch auf Landes- und Bundesebene der Muslime wäre ein natürliches Resultat. Das mit der Zeit organisationssoziologisch kaum vermeidbare Problem des Auseinanderdriftens theologischer Inhalte zur Aufrechterhaltung der Unterscheidbarkeit untereinander wäre somit zumindest beherrschbar. Insgesamt wäre eine effektivere und professionellere Vertretung der Muslime in Deutschland möglich.

Durch die Etablierung der Landesreligionsgemeinschaften hätten die Muslime in Deutschland erstmals eine reale Chance darauf, gemeinsam die bestehenden und zukünftigen Herausforderungen in Angriff zu nehmen, gemeinsame und verlässliche Positionen zu erarbeiten und gemeinsame Lösungen für gemeinsame Probleme zu finden. Der Fokus würde dabei auf dem gemeinsamen, auf dem konsensualen Element liegen. Dies verlangt zwar von allen Beteiligten eine bisher nicht da gewesene innermuslimische Kompromissbereitschaft, aber nur mit dieser Kompromissbereitschaft wird eine funktionierende muslimische Institutionalisierung bestehen, mit der sich die breite muslimische Basis auch in Zukunft wird identifizieren können.

 

Bisher erschienen:

Teil I: Moscheegemeinden in Deutschland und ihre historische Entwicklung
Teil II: Der Status Quo der muslimischen Gemeinschaften
Teil III: Möglichkeit und Notwendigkeit der Zusammenarbeit von muslimischen Gemeinschaften
Teil IV: Zukunftsperspektiven für die muslimische Verbandslandschaft in Deutschland
Teil V: Zukunftsperspektive II – Moscheegemeinde, Gemeindemitglied, Bundesebene und die Finanzen

Bildmaterial: NAIA Terminal 3 Muslim Prayer Room © brownpau @ flickr.com, bearb. R&R

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