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„Kurzzeit“-Imame bleiben – trotz CDU2017

Letztendlich liegt die Entscheidung über die Frage, ob und welche Imame nach Deutschland kommen dürfen, nicht bei einer CDU-Arbeitsgruppe. Vielmehr ist es der Bedarf an religiöser Betreuung in den Gemeinden und die Muslime, die diese Gemeinden finanziell und ideell tragen, der bestimmt wer dort als Imam eingestellt wird und wer nicht. Die Frage der Sprache in der Gemeinde ist dabei eine Frage von Bedürfnis, Identifikation und Zugehörigkeit – und nicht von politischen Vorgaben. Wer einen interessierten Blick in die Gemeinden und ihre bisherigen Entwicklungen wirft erkennt, dass die aktuellen Entscheidungen diesbezüglich keine Konstante darstellen, sondern immer nur eine Etappe einer noch weiter gehenden Entwicklung. Die Umsetzung eines Verbots von „Kurzzeit“-Imamen wäre am Ende nur über eine Sondergesetzgebung oder zumindest –regelung nur für Muslime machbar, will man nicht auch die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften bei immer weiter voranschreitendem Priesterschwund in Mitleidenschaft ziehen. Dies bedeutet, dass die „Kurzzeit“-Imame auch weiterhin bleiben werden – trotz der CDU2017-Forderungen.
Die muslimischen Gemeinschaften und die Muslime in Deutschland mussten hier bisher weder die staatliche Lenkung ihres religiösen Lebens über ministerielle Konsistorien, noch einen erbittert geführten Kulturkampf erleben. Ob sie für ihre Integration tatsächlich diese eher an das 19. Jahrhundert der deutschen Religionspolitik erinnernden Forderungen der Arbeitsgruppe CDU2017 durchleben müssen, das mag nicht nur unter Muslimen umstritten sein.

„Das vielfach praktizierte Modell des “Import-Imam”, der aus dem Ausland geschickt und bezahlt wird und kaum deutsch spricht, ist ein Hindernis für gute Integration“, heißt es in einem aktuellen Positionspapier der Unions-Arbeitsgruppe „CDU2017“. Neben anderem wird in dem Papier auch auf die Notwendigkeit deutschsprachiger Imame abgestellt und der „Import“ von Imamen aus dem Ausland kritisiert. Medial wird das Plädoyer des jungen CDU-Abgeordneten Jens Spahn als Forderung eines Einreiseverbots für diese Kurzzeit-Imame “Bild”: CDU-Politiker wollen Einreiseverbot für Kurzzeit-Imame.

Dabei fehlt es für solch eine Forderung an einer rechtlichen Grundlage. Der Versuch der rechtlichen Behinderung der Einreise würde zahlreiche Komplikationen auch für Kirchen und andere Gemeinschaften nach sich ziehen, wenn es denn am Ende nicht mit einer Sonderregelung nur für Muslime „gelöst“ werden sollte.

Rechtlicher Rahmen

Der rechtliche Rahmen für das Dasein muslimischer Imame unterscheidet sich grundsätzlich nicht von der Situation von religiösem Personal oder Amtsträgern anderer Religionsgemeinschaften in Deutschland. Art. 140 GG/137 Abs. 3 WRV garantiert den Religionsgemeinschaften, ihre eigenen Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten. Die Religionsgemeinschaften sind damit berechtigt, „alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifischen kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten, d. h. auf der Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses rechtlich zu gestalten.“[1] Für die jeweilige Zuordnung zu den eigenen Angelegenheiten, ob nun Lehre, Kultus, Verfasstheit und Organisation, Ämterverleihung, Ausbildung und Auswahl des „geistigen“ Personals, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Vermögensverwaltung und die karitative Tätigkeit der Religionsgemeinschaft, ist die Sicht der Religionsgemeinschaft maßgeblich.[2]

Eine Konkretisierung erfährt das Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften in Art. 137 Abs. 3 S. 2 WRV, wonach Religionsgemeinschaften ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates verleihen (Ämterautonomie). Hieraus folgt auch die Befugnis, zu bestimmen, welche Arten des Dienstes es in der Religionsgemeinschaft geben, wer welche Aufgaben an welchem Platz ausüben soll und welche Qualifikationen dafür erforderlich sind.[3]

Besitzt die Religionsgemeinschaft den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts und ist damit dienstherrenfähig, kann sie aus ihrem Selbstbestimmungsrecht heraus zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Anstellungsformen wählen. Für muslimische Gemeinschaften ist dies jedoch derzeit noch weitgehend irrelevant.

Die grundsätzliche Autonomie der Religionsgemeinschaften im Dienst- und Arbeitsrecht entfaltet auch dann Wirkungen, wenn sie ihre Dienstverhältnisse privatrechtlich ausgestalten. Die privatrechtlich angestellten Mitarbeiter der Religionsgemeinschaften sind im Sinne des Arbeitsrechts Arbeitnehmer des Arbeitsgebers „Religionsgemeinschaft“. Auf ihre Arbeitsverhältnisse findet das weltliche Arbeitsrecht grundsätzlich Anwendung. Aber: „Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt … (also) deren Zugehörigkeit zu den ‚eigenen Angelegenheiten‘ der Kirche nicht auf“[4]. Der Religionsgemeinschaft bleibt die Möglichkeit „die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes, das spezifisch Kirchliche, das kirchliche Proprium“ zu formulieren und „in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst nach ihrem Selbstverständnis zu regeln und die spezifischen Obliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer zu umschreiben und verbindlich zu machen“.[5]

Für die Einordnung als Imam ist die Frage, ob die Person zugereist ist oder einheimisch erst einmal irrelevant. In Deutschland fehlt es jedoch bisher an einer Infrastruktur zur Ausbildung von Imamen. So stammt der Großteil der Imame in Deutschland aus den Herkunftsländern der Muslime.

Aufenthaltsstatus von Imamen

In diesem Zusammenhang gibt es drei unterschiedliche Fallkonstellationen hinsichtlich der Einreisesituation der Imame. Zum einen gibt es die Gruppe der DITIB-Imame, die Gruppe der zum Zweck der Tätigkeit als Imame längerfristig eingereisten Personen und eine geringe Anzahl von Imamen mit Dienstpässen. Für jede dieser Gruppe gelten dabei zum Teil unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen.

Imame mit Dienstpässen

Inhaber von dienstlichen Pässen sind für die Einreise und für Kurzaufenthalte[6] von der Visumspflicht für einen Aufenthalt von drei Monaten innerhalb von sechs Monaten befreit[7]. Sie dürfen in der Regel in dieser Zeit jedoch keiner Beschäftigung nachgehen. Eine Ausnahme besteht nur bei der Aufnahme einer religiösen Tätigkeit[8].  Wird eine Tätigkeit als Imam ausgeübt, kann der Betreffende ohne die Zustimmung der Arbeitsagentur tätig werden. Jedoch beschränkt sich diese Befreiung tatsächlich nur auf die Tätigkeiten, die im Zusammenhang der Imamfunktion wesentlich sind. Würde der betreffende zum Beispiel nur im erzieherischen Bereich tätig sein, könnte die Zustimmungsfreiheit nicht vorliegen[9].

Würde die Union hier tatsächlich Änderungen vornehmen wollen, müsste dies grundsätzlich im Bereich des Umgangs mit Dienstpässen geschehen. In diesem Fall wären jedoch nicht nur Imame, sondern auch Priester und Ordensleute betroffen, die gerade auch von den Kirchen in Deutschland immer wieder zum Einsatz in Deutschland aus dem Ausland geholt werden.

Zur Arbeitsaufnahme eingereiste Imame

Imame, die keinen geregelten Aufenthaltsstatus für Deutschland haben, können zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland einreisen. Dazu müssen sie jedoch auf dem üblichen Weg ein Arbeistsvisum bei der Deutschen Botschaft im Herkunftsland beantragen. Über den Visumsantrag entscheidet jedoch nicht die Botschaft, sondern die Ausländerbehörde am anvisierten Arbeitsort. Da es sich um eine Beschäftigung im religiösen Bereich handelt ist hierbei die Zustimmung der Arbeitsagentur nicht notwendig. Das Verfahren kann bis zu drei Monate und länger dauern.

Auch hierbei handelt es sich nicht um einen muslimischen Sonderfall. Die Imame unterliegen wie andere angehende ausländische Arbeitnehmer außerhalb der EU der Visumspflicht in Deutschland. Der einzige Unterschied besteht in der fehlenden Mitwirkung der Arbeitsagentur. Der Ausländerbehörde selbst ist auch nur eine Prüfung des äußeren Rahmens (Wohnsituation, bestehendes Beschäftigungsverhältnis) und eine Plausibilitätsprüfung (Vorliegen einer Theologie-Ausbildung oder vergleichbarem) möglich.

Eine Änderung in diesem Bereich würde wiederum nicht nur Imame betreffen, sondern auch das religiöse Personal anderer Religionsgemeinschaften. Für einen Einreisestopp müsste tatsächlich eine Sonderregelung nur für Muslime her. Angesichts der Signalwirkung an die muslimische Community kann bezweifelt werden, dass dies tatsächlich im Sinne der geforderten „guten Integration“ wäre.

Entsandte DITIB-Imame

Ein Großteil der Imame der DITB werden nach Deutschland und in andere europäische Länder vom türkischen Präsidium für religiöse Angelegenheiten (Diyanet) entsandt. Als Qualifikation können sie ein Diplom einer islamisch-theologischen Fakultät und regelmäßig eine mindestens acht-jährige Berufserfahrung vorweisen. Arbeitsrechtlich sind diese Imame Bedienstete des türkischen Staates, ihre Aufsicht liegt bei dem Religionsattache des zuständigen Konsulats.

Die Grundlage für die Entsendung von Diyanet-Imamen ist einerseits das deutsche Entsenderecht, andererseits eine Vereinbarung zwischen der Türkei und Deutschland. Die Imame werden also nicht einseitig Deutschland aufgedrängt, ihr kommen geht neben dem Bedarf in den jeweiligen Gemeinden gerade auch auf eine freiwillige Übereinkunft der beiden Staaten zurück. Die Kurzfristigkeit ihres Aufenthalts von 4-6 Jahren könnte insofern gerade im Rahmen dieser Übereinkunft sicherlich verlängert werden. Und dies wäre nicht einmal die einzige Alternative zum propagierten Einreisestopp.

Und der Gemeindebedarf?

Letztendlich liegt die Entscheidung über die Frage, ob und welche Imame nach Deutschland kommen dürfen, nicht bei einer CDU-Arbeitsgruppe. Vielmehr ist es der Bedarf an religiöser Betreuung in den Gemeinden und die Muslime, die diese Gemeinden finanziell und ideell tragen, der bestimmt wer dort als Imam eingestellt wird und wer nicht. Die Frage der Sprache in der Gemeinde ist dabei eine Frage von Bedürfnis, Identifikation und Zugehörigkeit – und nicht von politischen Vorgaben. Wer einen interessierten Blick in die Gemeinden und ihre bisherigen Entwicklungen wirft erkennt, dass die aktuellen Entscheidungen diesbezüglich keine Konstante darstellen, sondern immer nur eine Etappe einer noch weiter gehenden Entwicklung. Die Umsetzung eines Verbots von „Kurzzeit“-Imamen wäre am Ende nur über eine Sondergesetzgebung oder zumindest –regelung nur für Muslime machbar, will man nicht auch die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften bei immer weiter voranschreitendem Priesterschwund in Mitleidenschaft ziehen. Dies bedeutet, dass die „Kurzzeit“-Imame auch weiterhin bleiben werden – trotz der CDU2017-Forderungen.

Die muslimischen Gemeinschaften und die Muslime in Deutschland mussten hier bisher weder die staatliche Lenkung ihres religiösen Lebens über ministerielle Konsistorien, noch einen erbittert geführten Kulturkampf erleben. Ob sie für ihre Integration tatsächlich diese eher an das 19. Jahrhundert der deutschen Religionspolitik erinnernden Forderungen der Arbeitsgruppe CDU2017 durchleben müssen, das mag nicht nur unter Muslimen umstritten sein.

[1] BVerfGE 70, 138/165

[2] BVerfGE 24, 236 (247 f.); Kalisch, Kirchliches Dienstrecht S. 32; Mikat, Kirchen S. 182; Scheven, Kirchlicher Dienst S. 157; Geiger Selbstbestimmungsrecht S. 161.

[3] Frank, Dienstrecht S. 676; v. Campenhausen, Selbstbestimmungsrecht S. 582 f.

[4] BVerfGE 70, 138 (165).

[5] BVerfGE 70, 138 LS1 und 165.

[6] § 1 Abs. 2 AufenthV.

[7] § 19 AufenthV.

[8] § 9 BeschV.

[9] Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitserlaubnisrecht, zu § 9 BeschV.

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