Das Bundesverfassungsgericht hat über eine Bremer Situation geurteilt, die Auswirkungen werden aber auch Nordrhein-Westfalen erfassen. Die zweite Zeugen-Jehovas-Entscheidung des BVerfG wirft auch Fragen zum neuen Körperschaftsstatusgesetz in NRW auf.
In Bremen hat das BVerfG die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für die Verleihung des Status Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgemeinschaften gerügt und den relevanten Art. 61 Satz 2 der Bremischen Landesverfassung für nichtig erklärt.
In NRW gibt es diese “Ausschließlichkeit” nicht von Anfang an, doch kann auch dort der Verleihungsakt “ausschließlich” vom Landtag abhängig werden. Könnten Teile des NRW Körperschaftsstatusgesetz demnach auch verfassungswidrig sein?