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Evangelisch Kirchenverträge

Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Land Hessen vom 18. Februar 1960

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau,
die Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck,
die Evangelische Kirche im Rheinland,
sämtlich vertreten durch ihre verfassungsmäßigen Vertreter,
und
das Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
geleitet von dem Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen den Kirchen und
dem Land zu fördern und zu festigen und gemäß dem Verfassungsauftrag des Artikels 50 der Hessischen Verfassung einheitlich zu gestalten, sind in Würdigung des in allen zum ehemaligen Freistaat Preußen gehörenden Landesteilen in Geltung stehenden Vertrages mit den Evangelischen Landeskirchen nebst Schlußprotokoll vom 11. Mai 1931 und in Übereinstimmung über die Eigenständigkeit und den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen übereingekommen, den Vertrag im Sinne freiheitlicher Ordnung fortzubilden und wie folgt zu fassen.