Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau,
die Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck,
die Evangelische Kirche im Rheinland,
sämtlich vertreten durch ihre verfassungsmäßigen Vertreter,
und
das Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
geleitet von dem Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen den Kirchen und
dem Land zu fördern und zu festigen und gemäß dem Verfassungsauftrag des Artikels 50 der Hessischen Verfassung einheitlich zu gestalten, sind in Würdigung des in allen zum ehemaligen Freistaat Preußen gehörenden Landesteilen in Geltung stehenden Vertrages mit den Evangelischen Landeskirchen nebst Schlußprotokoll vom 11. Mai 1931 und in Übereinstimmung über die Eigenständigkeit und den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen übereingekommen, den Vertrag im Sinne freiheitlicher Ordnung fortzubilden und wie folgt zu fassen.
Schlagwort: Staatskirchenvertrag
Der Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche (in Folgendem „Kirchen“ genannt) vom 15./22./30. Juli 1971 über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe wird geändert und erhält folgende Fassung
Am 20. Juli 1933 schlossen der Heilige Stuhl und das Deutsche Reich einen Staatskirchenvertrag, Reichskonkordat genannt, der das Verhältnis zwischen dem Deutschen Reich und der römisch-katholischen Kirche regelte. Das Reichskonkordat wird auch heute für die Bundesrepublik als gültig betrachtet, wobei die Länder nach dem Konkordatsurteil des BVerfG gegenüber dem vertraglich gebundenem Bund nicht zur Einhaltung des Konkordats verpflichtet sind.
Anbei finden Sie den Loccumer Vertrag, den ersten umfassenden Vertrag zwischen dem Staat und einer Religionsgemeinschaft nach dem 2. Weltkrieg. Der Vertrag wurde am 19. März 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 369) verabschiedet und stellte ein Vorbild für zahlreiche spätere Staatskirchenverträge dar.