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AGG Christentum Kirche

Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugesprochen

Das Arbeitsgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 4. Dezember 2007 (Aktenzeichen 20 Ca 105/07) die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) in Höhe von 3 Monatsverdiensten verurteilt, weil sie die Bewerberin im Einstellungsverfahren wegen ihrer Religion benachteiligt habe. Der beklagte Arbeitgeber ist der für Hamburg zuständige Landesverband […]

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Bildung&Erziehung Christentum

Bundesgerichtshof: Sorgerechtsentzug bei Verletzung

Der u. a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hatte sich in zwei Fällen mit der Frage zu befassen, welche sorgerechtlichen Konsequenzen sich für Eltern ergeben, die ihre Kinder aus Glaubensgründen der allgemeinen Schulpflicht entziehen.

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Islam

Bundesrat will das Schächten von Tieren erschweren – Bundesratsinitiative stellt muslimische Metzger vor unlösbare Beweisprobleme

Der Bundesrat will das betäubungslose Schlachten von Tieren künftig nur gestatten, wenn der Antragsteller ausdrücklich nachweist, dass es dafür zwingende Vorschriften der Religionsgemeinschaft gibt. Außerdem soll er nachweisen, dass dem zu schlachtenden Tier auf diese Art nicht mehr Schmerzen zugefügt wird, als bei der Schlachtung mit Betäubung. Der Bundesrat hat dazu einen Gesetzesentwurf zur Änderung […]

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Bildung&Erziehung Judentum

In Deutschland wurden bislang drei Rabbiner ordiniert

Berlin: (hib/SUK) Derzeit sind in Deutschland neun Studierende im Rabbinatsstudiengang eingeschrieben, die ersten drei Absolventen wurden 2006 als Rabbiner ordiniert. Die Studierenden sind am Abraham Geiger Kolleg (AGK) an der Universität Potsdam immatrikuliert, sieben weitere haben sich für das Wintersemester 2007/2008 eingeschrieben. Außerdem sind 148 Studierende an der Hochschule für Jüdische Studien (HfJS) in Heidelberg […]

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Bildung&Erziehung Christentum

VG Stuttgart: Keine Befreiung von der Schulpflicht aus christlichen Gründen

Die klagenden Eltern stellten 2004 den Antrag, ihre am 02.08.1995 geborene Tochter von der Schulpflicht zu befreien; zugleich sollte der bisher erfolgte Hausunterricht für die Tochter gestattet werden. Die Eltern beriefen sich auf ihre Grundrechte auf Glaubensfreiheit und auf religiöse Erziehung der Kinder. Diese religiöse Erziehung sei in öffentlichen Schulen nicht gewährleistet. In der öffentlichen Schule werde lediglich die Liebe zu den Menschen – nicht zu Gott -, statt Unterordnung unter die Obrigkeit unter dem Etikett des mündigen Bürgers die ständige Rebellion und das unablässige Hinterfragen von Autorität gelehrt. Statt Schamhaftigkeit erfolge Sexualerziehung schon ab der 2. Klasse, statt Keuschheit erfolge eine verfrühte sexuelle Aufklärung und werde das Recht eines jeden Jugendlichen auf sexuelle Betätigung vermittelt. Statt vor Zauberei zu warnen, würden Hexengeschichten empfohlen und esoterische Praktiken wie Mandala-Malen geübt. Statt der biblischen Schöpfungsgeschichte werde die Evolutionstheorie, nicht als Theorie sondern als wissenschaftlich bewiesen, gelehrt. Die Schulaufsichtsbehörden lehnten den Antrag unter Hinweis auf den ebenfalls im Grundgesetz festgelegten Lehr- und Erziehungsauftrag des Staates ab.

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Bildung&Erziehung Islam

Verwaltungsgericht Stuttgart weist Klage des Islamischen Sozialdienst- und Informationszentrum e.V. auf Genehmigung einer privaten islamischen Grundschule ab

Für die Entscheidung des Gerichts war maßgeblich, dass nach seiner Auffassung eine unzureichende Antragstellung vorlag und die Prägung der Schule durch das islamische „Bekenntnis“ bzw. die Gleichwertigkeit der Lernziele mit denen der öffentlichen Schulen nicht dargetan waren. Nach Art. 7 Abs. 5 des Grundgesetzes haben nur „die Erziehungsberechtigten“ das Recht, die Errichtung einer privaten Bekenntnis-Grundschule zu beantragen. Dahinter steht, dass der Verfassungsgeber der öffentlichen Grundschule als einem von jedem Kind zu durchlaufenden „melting-pot“ den Vorrang vor Privatschulen einräumt. Nur in engen Ausnahmefällen soll von dieser Regel abgewichen werden, nämlich, soweit dies im Falle des klagenden Vereins in Betracht kam, dann, wenn die grundgesetzlich geschützte Glaubensfreiheit der Erziehungsberechtigten die Errichtung einer solchen Schule erforderlich macht. Das schließt zwar nicht aus, dass auch ein Schulträger einen solchen Antrag stellt. Stets muss aber gewährleistet sein, dass die Schule letztlich den Erziehungsberechtigten zuzurechnen ist. Das Gericht war der Ansicht, dass eine im Laufe des Vorverfahrens vorgelegte Unterschriftenliste von 25 Vätern, die die Absichtserklärung enthielt, ihre Kinder in diese Schule zu schicken, dafür nicht ausreichte, zumal in der mündlichen Verhandlung erklärt wurde, dass ein Teil dieser Väter diese Absicht nicht mehr verfolge.