Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.11.2012 (BVerwG 6 C 8.12) zur Bahá’í-Gemeinde in Deutschland dargelegt, dass der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, ihre Zahl der Mitglieder liege unter der Schwelle von einer Promille der Landesbevölkerung.