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Alevitischer Religionsunterricht in NRW – Situationsaufnahme

In einer Kleinen Anfrage im Düsseldorfer Landtag haben die Abgeordneten Gunhild Böth, Bärbel Beuermann und Ali Atalan nach dem Stand des alevitischen Religionsunterrichts in Nordrhein-Westfalen gefragt. Die Antwort der Landesregierung dokumentieren wir hier.

In einer Kleinen Anfrage im Düsseldorfer Landtag haben die Abgeordneten Gunhild Böth, Bärbel Beuermann und Ali Atalan nach dem Stand des alevitischen Religionsunterrichts in Nordrhein-Westfalen gefragt. Die Antwort der Landesregierung dokumentieren wir hier:

Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 372 mit Schreiben vom 14. Januar 2011 namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

Die Alevitische Gemeinde ist eine in Deutschland seit August 2008 anerkannte Religionsgemeinschaft aus der Türkei. Inzwischen wird Alevitischer Religionsunterricht in mehreren Städten u. a. in Bielefeld, Duisburg, Bergkamen, Köln und Wuppertal an den örtlichen Schu-len angeboten. Dieses Angebot wird von allen im Landtag vertretenen Parteien als Zeichen gelungener Integration begrüßt.

Derweil mehren sich allerdings die Klagen von Eltern über Hindernisse bei der Einrichtung und Durchführung des Alevitischen Religionsunterrichts. Zwar gibt es motivierte Lehrkräfte mit der Bereitschaft die alevitische Religion zu unterrichten, diesen stehen aber oft Hemmnisse von Seiten der Schulverwaltung gegenüber.

1. In welchen Orten wird im Schuljahr 2010/11 alevitischer Religionsunterricht angeboten (nach Schulformen)?

Der Unterricht ist laut Erlass nur für Schulen der Primarstufe eingerichtet. Es sind ausschließlich Grundschulen beteiligt. Der Unterricht wird in den folgenden Kommunen angeboten: Dortmund, Bergkamen, Duisburg, Köln, Wuppertal, Lünen, Bielefeld, Grevenbroich und Dormagen.

2. Wie viele Schülerinnen und Schüler nehmen an diesem Unterricht teil?

Im Schuljahr 2010/11 nehmen rund 270 Schülerinnen und Schüler am alevitischen Religionsunterricht teil.

3. In welchen Jahrgangsstufen können Schülerinnen und Schüler am Unterricht teilnehmen (aufgelistet nach den jeweiligen Orten und den Schulformen)?

Der alevitische Religionsunterricht ist auf die vier Jahrgangsstufen der Schulform Grundschule beschränkt. Prinzipiell können alle Kinder alevitischen Glaubens teilnehmen. Je nach Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler ist der Unterricht entweder nach Jahrgangsstufen oder jahrgangsübergreifend organisiert. Die Entscheidung über die Organisation des Unterrichts trifft die Schulleitung in Kooperation mit der Schulaufsicht.

4. An welchen Orten gibt es darüber hinausgehende Anfragen oder Anträge auf alevitischen Religionsunterricht?

Es gab von Seiten des AABF Hinweise auf alevitische Grundschulkinder in einem zur Lerngruppenbildung ausreichendem Umfang in den Städten Lüdenscheid, Velbert, Leverkusen und Alsdorf. Die Abfragen der Schulen bei den alevitischen Eltern führten allerdings zu keinem Unterricht, da die Eltern ihre Kinder nicht verbindlich für den Unterricht anmeldeten.

In Bergisch-Gladbach, Kamp-Lintfort, Schwelm und Königswinter konnte der Unterricht trotz ausreichender Schülerzahl nicht begonnen werden, weil aus den nachstehend ersichtlichen Gründen keine Lehrkraft zur Verfügung stand.

Darüber hinaus gibt es von der AABF gewünschte Angebote in den Städten Bochum-Wattenscheid und Schwerte, die aber von vornherein nicht die Lerngruppengröße erreichen.

5. Warum wird diese Nachfrage nicht befriedigt (aufgelistet nach Gründen, den jeweiligen Orten und den Schulformen)?

Die Nachfrage nach alevitischem Religionsunterricht an weiteren Schulen kann aus mehre-ren Gründen nicht immer befriedigt werden. Zum einen stehen nicht überall alevitische Lehrkräfte zur Verfügung, die entweder an der Grundschule unterrichten oder in erreichbarer Nähe zur betreffenden Grundschule arbeiten.

Zum anderen ist die Abordnung von Lehrkräften aus den Schulformen der Sekundarstufen an die Grundschule immer dann nicht möglich, wenn dadurch an der Schule der Lehrkraft ein verstärkter Unterrichtsausfall auftritt.

Außerdem müssen die Lehrkräfte, die an dem Zertifikatskurs „alevitische Religionslehre“ teilnehmen wollen, im Umfang von fünf Stunden freigestellt werden. Diese Fortbildungsmaßnahme ist mitbestimmungspflichtig. Wenn, wie geschehen, der Personalrat der abgebenden Schulform nicht zustimmt, muss die Angelegenheit in das nach den Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes vorgesehene Stufenverfahren. Folge ist dann, dass Fortbildungsmaßnahmen aufgrund unzureichender Teilnehmerzahlen abgesagt werden müssen.

Eine bei allen Bezirksregierungen inzwischen durchgeführte Ausschreibung des Zertifikatskurses für den alevitischen Religionsunterricht über alle Schulformen hinweg, ergab nur fünf weitere Lehrkräfte, die bereit sind, den Zertifikatskurs zu absolvieren, um alevitischen Religionsunterricht zu erteilen.

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Landtag Nordrhein-Westfalen – 15. Wahlperiode – Drucksache 15/1162 – 20.01.2011 – Datum des Originals: 14.01.2011/Ausgegeben: 25.01.2011

Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 372 vom 1. Dezember 2010 der Abgeordneten Gunhild Böth, Bärbel Beuermann und Ali Atalan DIE LINKE – Drucksache 15/812

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