Kategorien
Entscheidungen

Kein Anspruch auf Einführung von Weltanschauungsunterricht an öffentlichen Schulen

Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat die Klage des Humanistischen Verbandes Nordrhein-Westfalen, Körperschaft des Öffentlichen Rechts in Dortmund, gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung auf Einführung von Weltanschauungsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen abgelehnt.

Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat die Klage des Humanistischen Verbandes Nordrhein-Westfalen, Körperschaft des Öffentlichen Rechts in Dortmund, gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung auf Einführung von Weltanschauungsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen abgelehnt.

Aus der Glaubens-, Gewissens- und weltanschaulichen Bekenntnisfreiheit gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) könne ein solcher Anspruch nicht hergeleitet werden, begründete das Gericht in seinem Urteil (Az.: 18 K 5288/07) . Dieses Grundrecht schütze innere Überzeugungen und deren Äußerung. Das Recht des Klägers auf seine innere Überzeugung und die Kundgabe seiner Weltanschauung stehe jedoch nicht im Streit. Ihm komme es vielmehr darauf an, ein bestimmtes
Forum – die Schule – für eine Kundgabe seiner Überzeugung zu erhalten. Ein bestimmtes Forum für das Bekenntnis einer inneren Überzeugung gewährleiste Artikel 4 Abs. 1 GG indes nicht.

Auch könne der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht aus Artikel 4 Abs. 2 GG ableiten, der zwar die Ausübung der Religion in Gestalt liturgischer und ähnlicher Abläufe gewährleiste, nicht aber die Einrichtung eines bestimmten und einflussversprechenden Forums im Fächerkanon öffentlicher Schulen.

Schließlich ergebe sich der Anspruch nicht aus Artikel 7 Abs. 3 GG, wonach Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach sei. Denn Kooperationspartner des Staates im Sinne des Artikel 7 Abs. 3 GG könne nur eine Religionsgemeinschaft, nicht hingegen eine wie hier vom Kläger repräsentierte Weltanschauungsgemeinschaft sein. Das Grundgesetz privilegiere insoweit Religionsgemeinschaften und grenze demgegenüber Weltanschauungsgemeinschaften als Einflussfaktor im Bereich öffentlicher Schulen aus.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.