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„Kopftuch-Verfahren“ werden ohne Mitwirkung von Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof entschieden

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat beschlossen, dass über zwei Verfassungsbeschwerden zum sog. Kopftuch-Verbot in nordrhein-westfälischen Schulen wegen Besorgnis der Befangenheit ohne Mitwirkung von Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof zu entscheiden ist.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat beschlossen, dass über zwei Verfassungsbeschwerden zum sog. Kopftuch-Verbot in nordrhein-westfälischen Schulen wegen Besorgnis der Befangenheit ohne Mitwirkung von Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof zu entscheiden ist. Maßstab hierfür ist nicht, ob ein Richter tatsächlich „parteilich“ oder „befangen“ ist, sondern ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Eine solche Konstellation liegt hier vor, denn in einer Gesamtbetrachtung kommt Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof gleichsam eine Art Urheberschaft für das zu beurteilende Rechtskonzept zu. Nach den gesetzlichen Bestimmungen wird ein Richter bzw. eine Richterin des Zweiten Senats durch Los als Vertretung bestimmt.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

1. Die Verfassungsbeschwerden betreffen arbeitsgerichtliche Entscheidungen über Abmahnungen bzw. eine Kündigung, die das Land Nordrhein-Westfalen als Arbeitgeber ausgesprochen hat, nachdem sich die Beschwerdeführerinnen als Angestellte an öffentlichen Schulen geweigert hatten, im Dienst ein aus religiösen Gründen getragenes Kopftuch bzw. eine als Ersatz hierfür getragene Wollmütze abzulegen. Die Verfassungsbeschwerden stellen zugleich mittelbar die landesgesetzlichen Regelungen über Zulässigkeit und Grenzen religiöser Bekundungen durch im Schulwesen beschäftigte Personen zur verfassungsrechtlichen Prüfung.

Die Beschwerdeführerinnen halten Vizepräsident Kirchhof wegen Vorbefassung von der Mitwirkung für ausgeschlossen und haben ihn wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auch der Richter selbst hat um eine Entscheidung hierzu gebeten.

2. Vizepräsident Kirchhof ist in den vorliegenden Verfahren nicht kraft Gesetzes von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „derselben Sache“ in einem strikt verfahrensbezogenen Sinne zu verstehen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen. Nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BVerfGG sind die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren und die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage nicht als ein Tätigwerden „in derselben Sache“ anzusehen.

Vizepräsident Kirchhof war an den beiden arbeitsgerichtlichen Ausgangsverfahren weder als Bevollmächtigter noch sonst beteiligt. Die Mitwirkung von Vizepräsident Kirchhof als Hochschullehrer in Gesetzgebungsverfahren mehrerer Länder zum selben Regelungsgegenstand, so in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen, ist von der Ausschlusswirkung nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich ausgenommen.

3. Die von Vizepräsident Kirchhof angezeigten und von den Beschwerdeführerinnen mitgeteilten Umstände geben den Beschwerdeführerinnen allerdings nachvollziehbar Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (§ 19 BVerfGG).

Die Ablehnung eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich „parteilich“ oder „befangen“ ist, oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Allerdings kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht aus den allgemeinen Gründen hergeleitet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung des § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts nicht rechtfertigen. Daher muss stets etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die Tatsache der Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren und des Äußerns einer wissenschaftlichen Meinung hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit als begründet erscheinen kann.

Die vorliegende besondere Fallgestaltung ist durch solche zusätzlichen Umstände gekennzeichnet. Diese ergeben sich aus einer summativen Wirkung, die über eine bloße Mitwirkung in einem Gesetzgebungsverfahren hinausreicht und letztlich in besonderer Weise zur Übernahme einer Gewährfunktion für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung gerade in den hier angegriffenen Punkten geführt hat.

So hat der Richter nach der Vertretung des Landes Baden-Württemberg im sogenannten Kopftuch-Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht im Jahr 2003 (BVerfGE 108, 282) für die Landesregierung als Gesetzesinitiatorin eine gesetzliche Vorschrift entworfen, deren Konzept ersichtlich auch darauf gerichtet war, eine besondere Regelung für die Darstellung christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte vorzusehen. Den Gesetzentwurf hat er im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens als Hochschullehrer beratend und unterstützend begleitet. Die so entstandene Regelung des Landes Baden- Württemberg diente dem nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber erkennbar als Vorbild. Vizepräsident Kirchhof hat sie in seiner Stellungnahme für den Landtag Nordrhein-Westfalens ausdrücklich ebenfalls für verfassungsgemäß befunden. Diese grundsätzliche Position hat er in verschiedenen parlamentarischen Anhörungen vertreten und ist dabei für eine differenzierte Betrachtung der Symbole und Werte verschiedener Glaubensrichtungen eingetreten, aus der die Beschwerdeführerinnen gerade die Gleichheitswidrigkeit der Regelung herleiten. Hinzu kommt, dass der Richter auch in gerichtlichen Verfahren das Regelungskonzept nachdrücklich verteidigt hat. Ihm kommt damit – über die übliche Mitwirkung in Gesetzgebungsverfahren und das Äußern wissenschaftlicher Meinungen zu einschlägigen Rechtsfragen deutlich hinausgehend – gleichsam eine Art Urheberschaft für das auch hier zu beurteilende Regelungskonzept zu. In den Augen der Beschwerdeführerinnen ist er damit in ganz besonderer Weise der Vertreter der von den Verfassungsbeschwerden bekämpften Regelung und ihrer praktischen Anwendung.

4. Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Bundesverfassungsgericht – Pressestelle –
Pressemitteilung Nr. 22/2014 vom 13. März 2014
Beschluss vom 26. Februar 2014
1 BvR 471/10
1 BvR 1181/10

Eine Antwort auf „„Kopftuch-Verfahren“ werden ohne Mitwirkung von Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof entschieden“

Also das kann es ja wohl nicht sein,das hier gegen das Kopftuch über unseren Köpfen entschieden wird.Wegen dem Kopftuch an sich gibt es rein nichts zu debattieren. Wir Frauen tragen es,weil es uns von unserem Schöpfer so geboten ist,was man klar und deutlich im Heiligen Koran nachlesen kann..Das Kopftuch gehört zu uns wie die Nonnentracht zu den Nonnen gehört.Erklärte man einer Nonne,sie dürfe ihre Tracht nicht mehr tragen?? Wie würde sie reagieren??

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