Die Eintragung „muslimisch“ beim Vater und auf Wunsch der Eltern gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 5 Halbsatz 2 PStG auch bei dem Kind lehnte der Standesbeamte ab, weil es sich beim Islam nicht um eine Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handele.
Monat: Juni 2013
Das Land Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet, den Trägerverein des Hindu-Tempels in Hamm-Uentrop als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen. Dies hat das Verwaltungsgericht Arnsberg mit einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 7. Juni 2013 entschieden.
Das Grundgesetz erlaubt die Errichtung theologischer Fakultäten an staatlichen Hochschulen im Rahmen von Recht und Pflicht des Staates, Bildung und Wissenschaft an den staatlichen Universitäten zu organisieren. Dabei muss der Staat das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft berücksichtigen, deren Theologie Gegenstand des Unterrichts ist.
Für den institutionalisierten Dialog bedurfte es in Österreich demnach nicht erst der Gründung eines Dialogforums. In Unterschied zum direkten Dialog werden in einem solchen Gremium die anstehenden Fragen, statt sie direkt mit dem vorhandenen Ansprechpartner zu klären, abstrahiert und in einen staatlicherseits unverbindlichen Rahmen getragen. Mit diesem Schritt wird der bestehende Dialog des Staates mit den Muslimen in Österreich um Jahrzehnte zurückgeworfen – nämlich vor die Gründung der IGGiÖ.